Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.58
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der kaufgegenständlichen Grundstücke
veranlassen und bildet das tatsächliche
Flächenausmaß - ausgehend von einem Kaufpreis von € 275,--/m² - die
Grundlage für die Berechnung des Gesamtkaufpreises.
3.
4.
Die VerkäuferInnen leisten ausdrücklich keine Gewähr für die Freiheit der
kaufgegenständlichen Grundstücke von
Kontaminierungen jeglicher Art oder
Bodenverunreinigungen welcher Art
auch immer. Die VerkäuferInnen erklären, dass ihnen selbst keinerlei Bodenverunreinigungen an den vertragsgegenständlichen Grundstücken bekannt
sind. Unabhängig von gesetzlichen
Regelungen wird zwischen den Parteien vereinbart, dass im Falle des Vorfindens von Kontaminierungen jeglicher
Art oder Bodenverunreinigungen welcher Art auch immer, die Käuferin für
deren Entsorgung aufzukommen hat,
wobei Einvernehmen besteht, dass die
mit Beleg nachgewiesenen Kosten für
die Beseitigung dieser Kontaminationen bzw. Bodenverunreinigungen an
den vertragsgegenständlichen Grundstücken bis zu einem Betrag in Höhe
von maximal netto € 50.000,-- von den
VerkäuferInnen getragen werden.
Darüberhinausgehende Kosten in diesem Zusammenhang hat alleine die
Käuferin zu tragen. Diese Kostenbeteiligung der VerkäuferInnen von netto
€ 50.000,-- ist auf die Dauer von drei
Jahren ab allseitiger und beglaubigter
Unterfertigung des Kaufvertrages befristet.
Die Stadt Innsbruck wird vor Unterfertigung des gegenständlichen Kaufvertrages auf eigene Kosten eine Bodenuntersuchung an den kaufgegenständlichen Grundstücken vornehmen und
Bodenproben nehmen lassen. Sollten
sich aufgrund der Bodenproben eine
unverhältnismäßig hohe Kontamination
und damit unverhältnismäßig hohe
Entsorgungskosten für die Stadt Innsbruck ergeben, behält sich die Stadt
Innsbruck vor, von der Vertragsunterfertigung abzusehen und vom Vertrag
zurückzutreten.
5.
Die Stadt Innsbruck bezahlt an
eine Vermittlungsprovision in Höhe von
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt somit brutto
6.
--
Die Stadt Innsbruck beauftragt und ermächtigt die IIG mit der Umsetzung von
Schrebergärten auf den anzukaufenden Liegenschaften.
StR Federspiel: Ich habe gestern schon
dazu eine Frage im Stadtsenat gestellt, worauf ich noch immer keine Antwort bekommen habe. Bei der Besonderheit des
Rechtsgeschäftes hinsichtlich der Vermittlungsprovision wollte ich wissen, wie diese
zustande gekommen ist. Kann man dies bitte aufklären.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich
glaube, dass man auf diese Frage im Bericht der Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) eine Antwort findet. Aber ich
bitte den Magistratsdirektor diesbezüglich
aufzuklären.
Magistratsdirektor Dr. Holas: Es ist tatsächlich so, dass die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) hauptsächlich für
die Verhandlungen verantwortlich war. Ein
kurzer Passus findet sich in der Anlage zum
Vorlagebericht. Ich habe allerdings angeordnet, dass noch einmal bei der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG)
nachgefragt wird, um restlos Aufklärung zu
bekommen.
GR Onay: Ich habe ein wenig recherchiert
und bin der Meinung, dass die angebotene
Lösung finanz- und wirtschaftspolitisch nicht
nachhaltig ist. Daher möchte ich dazu einen
Abänderungsantrag einbringen, den ich mit
acht sehr schlagkräftigen Argumenten begründen darf.
Der Gemeinderat möge beschließen, dass
das von der Innsbrucker Immobilien GmbH
& Co KG (IIG) konzipierte Projekt zur Nutzung des gesamten Geländes als Schrebergartenanlage ausgesetzt wird. Stattdessen soll eine gemischte Nutzung (bestehende Schrebergärten und Gemeinschaftsgarten nach Urban Gardening Konzept) geprüft werden.
Onay, eigenhändig
GR-Sitzung 11.10.2018