Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.183

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einer „GmbH“ (IISG) als eigenständige Servicegesellschaft für die
Besorgung der Vermögensverwaltung des bei der Stadt verbliebenen Liegenschaftsbesitzes sowie für die Übernahme allfällig notwendiger gewerblicher Tätigkeiten der IIG KG

beschlossen.
Prüfungen durch die
Kontrollabteilung in der
Vergangenheit

Nachdem sich die Kontrollabteilung bereits in den von ihr in den Jahren
2004 und 2008 vorgenommenen Prüfungen unter anderem mit Aspekten der Ausgliederung bzw. der Gründung der Gesellschaften befasste,
wurde von ihr dazu auf die beiden bereits bestehenden Berichte verwiesen.
2.2 Innsbrucker Immobilien GmbH & CoKG
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Gesellschaftsvertrag

Der seit der letzten Prüfung in unveränderter Fassung bestehende Gesellschaftsvertrag wurde von den Gesellschaftervertretern am
05.12.2002 unterzeichnet.

Änderung der
Firmenbezeichnung
im Jahr 2008

Die Eintragung im Firmenbuch Ende des Jahres 2002 wurde noch in
der Rechtsform einer KEG vorgenommen. Dies ist im Firmenbuch aufgrund der UGB-rechtlichen Gegebenheiten mit Eintragung vom
30.12.2008 auf KG angepasst worden. Seither lautet die Firmenbezeichnung gemäß Firmenbuch auf „Innsbrucker Immobilien GmbH &
CoKG“.

Komplementär

Die Innsbrucker Immobilien GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin). Sie ist reine Arbeitsgesellschafterin und am
Vermögen der IIG KG nicht beteiligt.

Kommanditist

Die Stadt Innsbruck tritt in der IIG KG als beschränkt haftbare Kommanditistin auf. Ihre Einlage beträgt € 50.000,00. Sie ist am Vermögen
der Gesellschaft zu 100 % beteiligt.
Die in dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion auf die Stadt Innsbruck als Kommanditistin wirkende Haftungsbeschränkung wurde in
Pkt. XII des Gesellschaftsvertrages insofern aufgeweicht, als sich die
Stadt Innsbruck verpflichtete, der Gesellschaft ausreichende Mittel zur
Aufrechterhaltung der Liquidität zur Verfügung zu stellen und allenfalls
auftretende Verluste zu ersetzen.

Geschäftsführung

Gemäß den Bestimmungen in Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages obliegt der IIG als Komplementärin der IIG KG die Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft.

Geschäfte mit
Zustimmung der
Gesellschafter

Weiters ist in diesem Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages normiert,
dass einzelne (definierte) Geschäfte der Zustimmung durch die Gesellschafter bedürfen.

Delegationsbeschlüsse

Pkt. VIII des Gesellschaftsvertrages der IIG KG führt im Rahmen der
Regelungen für Gesellschafterbeschlüsse abschließend aus, dass die
Gesellschafterversammlung berechtigt ist, den AR der Komplementärgesellschaft zu ermächtigen, über einzelne Gegenstände selbständig
Beschlüsse über zustimmungspflichtige Geschäfte der IIG KG zu fassen und darüber zu entscheiden. Diese Möglichkeit der Delegation von
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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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