Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.189
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3.4 Dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiter
Zugewiesene
städtische Bedienstete
Jene Bedienstete, welche vor der Ausgliederung der Immobilienverwaltung mit der Abwicklung der mit dem Immobilienvermögen der Stadt
zusammenhängenden Aufgaben befasst waren, rekrutierten sich aus
einer Reihe von städtischen Dienststellen und Magistratsabteilungen
sowie aus dem seinerzeitigen Eigenbetrieb „Gebäudeverwaltung Innsbruck“. Dieses Personal wurde mittels Landesgesetz (LGBl. Nr. 6/2003
vom 07.01.2003) mit Wirkung vom 01.01.2003 unter Wahrung ihrer
Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der IIG KG
zur Dienstleistung zugewiesen.
Ursprünglich umfasste der dienstzugewiesene Personenkreis 170
Dienstnehmer; zwei weitere Arbeitnehmer sind der Gesellschaft nachträglich überlassen worden. Bis zum Stichtag 31.12.2016 reduzierte
sich diese Anzahl durch Pensionierungen, Austritte, Übertritte (Optionen) und einen Sterbefall auf insgesamt 40 im Aktivstand befindliche
städtische Dienstnehmer; davon standen 8 als Pragmatisierte in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck. Die weiteren
32 städtischen Arbeitnehmer standen als Vertragsbedienstete (Arbeiter
und Angestellte) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt
Innsbruck.
Aus dienstrechtlicher Sicht sind für das zugewiesene städtische Personal zum einen für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten das IGBG
1970 i.d.g.F. und zum anderen für die (privatrechtlichen) Vertragsbediensteten die Vorschriften des I-VBG i.d.g.F. maßgeblich.
Korrespondierend mit den Regelungen für die Tiroler Landes- und Gemeindebediensteten waren die Bezüge der zugewiesenen städtischen
Bediensteten im prüfungsgegenständlichen Jahr 2016 ab 01.01.2016
um 1,30 % anzupassen. Ab 01.01.2017 betrug die Bezugsanpassung
ebenfalls 1,30 %.
Bedienstete
der IIG KG
Für die in einem Dienstverhältnis zur IIG KG stehenden Arbeitnehmer
ist der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG maßgeblich. Über die Anwendbarkeit dieses
Unternehmenskollektivvertrages wurde zwischen der IIG KG und dem
Betriebsrat am 08.05.2003 mit Wirkung 01.01.2003 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Weitere maßgebliche Tatbestände der arbeitsrechtlichen Beziehung
zwischen Arbeitgeber und -nehmer sind durch eine Reihe von Betriebsvereinbarungen geregelt.
Im prüfungsgegenständlichen Geschäftsjahr 2016 wurden die
KV-Bezugsansätze ab 01.01.2016 um 1,45 % angehoben. Ab
01.01.2017 erfolgte eine Erhöhung um 1,30 %.
3.5 Abrechnung der Bezüge durch Stadt Innsbruck und IKB AG
Allgemeines
Die Personalverrechnung ihrer eigenen (kollektivvertraglichen)
Bediensteten und der zugewiesenen Bediensteten bewerkstelligt die
IIG KG nicht selbst. Dies wird von der IKB AG bzw. der Stadt Innsbruck
auf der Grundlage separater vertraglicher Vereinbarungen vorgenommen.
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Zl. KA-11699/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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