Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.194

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Von der Kontrollabteilung wurde der IIG KG empfohlen, bei diesem
aufgezeigten Fall eine Abklärung vorzunehmen, ob mit dem Bediensteten eine aufrechte Vereinbarung im Hinblick auf eine freiwillige Abfertigung – vergleichbar mit den übrigen optierten vormaligen städtischen
Bediensteten – besteht. Gegebenenfalls wäre, wenn dies im Zuge der
Prüfung nicht ohnehin bereits zum Vorschein tritt, die Abfertigungszusage ergänzend zum Dienstvertrag schriftlich zu dokumentierten (so
wie dies auch bei den übrigen Optanten vorgenommen worden ist).
Weiters wäre die Abfertigungsrückstellung allenfalls um diesen Fall zu
ergänzen.
In ihrer Stellungnahme wurde von der IIG darauf verwiesen, dass mit
dem betreffenden Mitarbeiter ein Gespräch geführt worden wäre um zu
hinterfragen, ob mit ihm eine (freiwillige) Abfertigungsvereinbarung
geschlossen worden ist. Der Mitarbeiter habe zur Auskunft gegeben,
dass dies nicht der Fall war.
Rückstellungen für
Abfertigungen –
Pensionierungsfall
per 31.01.2016 –
Wertsicherung

Eine vormals dienstzugewiesene städtische Bedienstete, welche mit
01.07.2003 in ein Beschäftigungsverhältnis zur IIG KG übergetreten ist,
trat am 31.01.2016 infolge ihrer Pensionierung mittels einvernehmlicher
Auflösung des Dienstverhältnisses aus der IIG KG aus. Auch dieser
Mitarbeiterin wurde von der damaligen Geschäftsführung der IIG KG
mittels eines zeitlich nachgelagerten Schreibens zum Dienstvertag eine
wertgesicherte freiwillige Abfertigung im Ausmaß von 50 % der zum
Übertrittszeitpunkt gegenüber der Stadt Innsbruck bestehenden Abfertigungsanwartschaft zugesagt.
Die von der IIG KG nach Maßgabe der Entwicklung des Gehaltes eines
städtischen Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 vereinbarte
bzw. vorgenommene Wertanpassung war für die Kontrollabteilung
grundsätzlich nachvollziehbar. Im Detail stellte sich bei den Berechnungen der Kontrollabteilung jedoch ein geringfügig höherer Abfertigungsbetrag dar, zumal sich nach ihrer Einschätzung ein anderer Ausgangsbetrag für die Wertsicherung ergab.
Die in der Berechnungsdatei dokumentierten Wertanpassungen betreffend die übrigen Abfertigungsberechnungen waren für die Kontrollabteilung zum Stichtag 31.12.2016 allesamt vollständig nachvollziehbar.

Rückstellungen für
nicht konsumierte
Urlaube – Berechnungsdiskrepanz –
Empfehlung

Bei der Verifizierung der Berechnungen hinsichtlich der Rückstellung
für nicht konsumierte Urlaube per 31.12.2016 von IIG KG-eigenen Bediensteten fielen der Kontrollabteilung bei drei Bediensteten Inkonsistenzen auf. Dies insofern, als – wohl verursacht durch Formelfehler –
für das Resturlaubsguthaben dieser drei Bediensteten keine Rückstellung gebildet worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, die von ihr aufgezeigten Berechnungsdifferenzen abzuklären und diesen Aspekt bei der Urlaubsrückstellungsberechnung für künftige Jahresabschlüsse gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die IIG informierte in der dazu abgegebenen
Stellungnahme darüber, dass die von der Kontrollabteilung aufgezeigten Berechnungsdifferenzen durch die berechnende Stelle bei der IKB
AG richtig gestellt worden wären. Die korrekte Urlaubsrückstellungsberechnung sei im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Geschäftsjahr 2017 eingearbeitet worden.

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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