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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.205

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mindestens der gesamte Einheitswert als Bemessungsgrundlage für
die AfA-Komponente pro Jahr von mindestens 1,5 % anzusetzen.
5.3 Stabilitätsgesetz 2012
Voraussetzung für den
Verzicht auf die
Steuerbefreiung

Die seit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 geltenden Bestimmungen sehen u.a. vor, dass ab 01.09.2012 ein Verzicht auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG nur mehr dann
zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen
baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstückes für
Umsätze verwendet, die zu mind. 95 % zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Diese Vorschrift zielt somit gesondert auf die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden an Körperschaften des öffentlichen Rechts und
Unternehmer ab, die nicht nahezu ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführen. Demzufolge kommt es für die eben angesprochenen
Vermieter bei steuerfreier Vermietung und Verpachtung von Gebäuden
zum Verlust des Vorsteuerabzuges (aus Erhaltungs- und Herstellungsaufwand) und wird in diesen Fällen die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor
für den Mieter.
5.4 Vermietung und Verpachtung von Gebäuden
an die Stadt Innsbruck

Mietzinsarten

Die Gebäude des öffentlichen Bereiches (Schulen, Kindergärten, Schülerhorte, Bauhöfe, Feuerwehren etc.) sind nach deren Einbringung in
das Eigentum der IIG KG wieder der Stadt Innsbruck überlassen worden. Diese als „AfA-Mietobjekte“ bezeichneten Gebäude wurden unter
Anrechnung eines AfA-Mietzinses in Anlehnung an Rz 274 UStR 2000
der Gebietskörperschaft vermietet.
In Bezug auf die Einnahmen aus den AfA-Mietzinsen hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass sich die IIG KG verpflichtet hat, diese
nicht nur zur Deckung der Aufwendungen für die laufende Pflege und
Wartung von bereits bestehenden AfA-Mietobjekten, sondern vereinzelt
auch für zu leistende allfällige Tilgungen und Zinsen einzusetzen. Für
den Fall, dass bei Objekten zwischenzeitlich kein Instandhaltungsbedarf gegeben war, war der Überschuss aus dem AfA-Mietzinsertrag
und dem Instandhaltungsaufwand als Ansparung für in Zukunft anstehende Instandhaltungsmaßnahmen zu verstehen. Darüberhinausgehende Instandsetzungen, die durch laufende Einnahmen nicht zur
Gänze gedeckt werden konnten, wurden in Absprache mit der Stadt
Innsbruck ebenfalls durch den erzielten Überschuss der Mieterträge
über die Instandhaltungsaufwendungen finanziert und/oder von der
Stadt Innsbruck mittels Transferzahlungen entsprechend bezuschusst.
Ferner stellte die Kontrollabteilung fest, dass die IIG KG verschiedene
Objekte (Geschäftsräume, Wohnungen etc.) auf Grundlage vergangener Vereinbarungen (Altverträge) durch Vorschreibung eines Richtwertoder Kategoriemietzinses, eines angemessenen bzw. frei vereinbarten
Mietzinses oder eines Beitrages infolge einer freien Vereinbarung an
die Stadt Innsbruck vermietet.

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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