Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.206
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Darüber hinaus war den Prüfungsunterlagen zu entnehmen, dass die
Stadt Innsbruck wiederholt Mieteinheiten in Wohn- und Geschäftsgebäuden der IIG KG anmietet. In diesen Fällen wurde aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen der AfA-Mietzins des jeweiligen Objektes (vor Sanierung oder Instandsetzung der einschlägigen Mieteinheit) ermittelt
und der Stadt Innsbruck in Rechnung gestellt. Stellte sich jedoch heraus, dass ein Kategorie A-Mietzins (abzgl. eines Abschlages von 20 %)
höher als der errechnete AfA-Mietzins war, so wurde in Absprache mit
der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung der Kategorie-A-Wert für die Mietzinsbildung herangezogen. Dadurch sollen
nicht nur die laufenden Instandhaltungsaufwendungen ausreichend
gedeckt, sondern auch die Bildung einer Mietzinsreserve sichergestellt
werden.
Insgesamt wurden von der Kontrollabteilung über 350 Mietzinsvorschreibungen der Jahre 2016 und 2017 einer Prüfung unterzogen. Von
diesen hatten rd. 80 % die Verrechnung einer AfA-Miete zum Inhalt.
Anhand der von der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung der Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang zur Verfügung
gestellten Unterlagen ließ sich die Höhe des Mietaufwandes für sämtliche von der Stadt Innsbruck angemieteten Gebäude errechnen. Für
das Jahr 2017 belief sich der Bruttobetrag der Mietzinse, resultierend
aus den Hauptmietzinsen sowie den Betriebs- und Heizkosten, auf rd.
€ 9,0 Mio.
Vorsteuerberichtigung
IIG KG
Bezüglich jener „AfA-Mietobjekte“, die für eine Leistungserbringung auf
privatrechtlicher Basis von der Stadt Innsbruck angemietet worden sind
und die Gebietskörperschaft diesbezüglich mit einer (teilweisen oder
gänzlichen) Vorsteuerabzugsberechtigung ausgestattet war, wurde der
AfA-Mietzins inkl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und konnte die
Stadt Innsbruck ihrerseits die Vorsteuer geltend machen.
In Bezug auf Immobilien, die in keinem direkten Zusammenhang mit
einer steuerbaren Leistung der Stadt Innsbruck standen und den Teilabschnitten des Hoheitsbereiches zugeordnet waren, wurde in den
Jahren nach der Ausgliederung der Vermögensverwaltung vorerst nur
bei jenen Objekten optiert, welche instand zu setzen waren.
Mit Stichtag 01.01.2010 hat die IIG KG durchgängig zur Steuerpflicht
optiert. Aufgrund der Umstellung konnte die Gesellschaft die bisher
nicht geltend gemachten Vorsteuern berichtigen. Unter Berücksichtigung des für die betreffenden Objekte gültigen Vorsteuerberichtigungszeitraumes von 10 Jahren haben sich für die Gesellschaft positive Vorsteuerkorrekturen von gesamt rd. € 391,9 Tsd. ergeben. Demgegenüber waren die zugehörigen aktivierungspflichtigen Aufwendungen bei
der Bemessung des AfA-Mietzinses für Gebäude des öffentlichen Bereiches zu berücksichtigen.
Mietzinsreduktion
IIG KG
Die Berechnung der der Stadt Innsbruck ab dem Jahr 2003 in Rechnung gestellten AfA-Mietzinse basierte auf einer im Zuge der Vermögensübertragung zugrunde gelegten Pauschalbewertung (Verkehrswert x 1,5 % AfA-Miete). Unter Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen hat die Überprüfung und Berichtigung einzelner Verkehrswerte sowie die Substitution mehrerer Verkehrswerte
durch Einheitswerte eine für das Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr
reduzierte Jahresmietzinsvorschreibung von insgesamt rd. € 334,3
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Zl. KA-11699/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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