Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.237

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Nach Dafürhalten der Kontrollabteilung korrespondierte diese oben
beschriebene praktizierende Vorgehensweise der Musikschule der
Stadt Innsbruck nicht mit der derzeit geltenden städtischen Schulgeldordnung für das Schuljahr 2016/2017. Auch die Schulgeldordnung des
Tiroler Musikschulwerkes, die für die Stadt Innsbruck gemäß dem Tiroler Musikschulgesetz bindend ist, wies keinen diesbezüglichen Erlasstatbestand auf. Aus diesem Grund regte die Kontrollabteilung an, künftig eine inhaltliche Bewertung (Evaluierung) dieses Befreiungstatbestandes vorzunehmen und bei allfälliger (weiterer) Anwendung durch
das Referat Städtische Musikschule eine dementsprechende Verschriftlichung vorzunehmen und dem zuständigen städtischen Gremium vorzulegen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung eine Umsetzung
der Empfehlung zugesagt.
5.3 Schulgeldermäßigungen

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,

Schulgeldermäßigung
ohne Antrag

Besuchen mehrere Familienmitglieder in einem Hauptfach die städtische Musikschule bzw. werden pro Person mehrere Hauptfächer belegt, so werden in diesen Fällen ohne Ansuchen die nachfolgenden
Begünstigungen (Tarifnachlässe) gewährt, wobei bei der Berechnung
der teurere Tarif vor dem billigeren Tarif und Einzelunterricht vor Gruppenunterricht zu reihen ist.
So sind bei der Belegung eines weiteren (zweiten) Hauptfaches oder
ein zusätzliches (zweites) Familienmitglied besucht den Musikunterricht
in einem Hauptfach gegenüber den Standardentgelten – bis zu einem
Viertel beim Einzelunterricht und bis zu rd. 15,0 % beim Gruppenunterricht sowie der Musikalischen Früherziehung – geringere Tarife zu bezahlen.
Das semestrale Schulgeld reduzierte sich nochmals bei der Erlernung
eines dritten Hauptfaches bzw. beim Besuch von mehreren (insgesamt
drei) Familienmitgliedern der Musikschule der Stadt Innsbruck beim
50-minütigen Einzelunterricht um mehr als ein Drittel sowie bei den
übrigen Unterrichtsarten um beinahe ein Viertel.
Ab dem vierten Familienmitglied ist kein Schuldgeld mehr zu entrichten.

einkommensabhängige
Schulgeldermäßigung

Mit Beschluss des Stadtsenates in seiner damaligen Sitzung vom
17.07.2001 wurde einer von der Magistratsabteilung V – Gesellschaft,
Kultur, Gesundheit und Sport überarbeiteten Richtlinie für eine (einkommensabhängige) Schulgeldermäßigung zugestimmt. Diese neugefasste Richtlinie wird noch bis heute größtenteils unverändert von der
Musikschule der Stadt Innsbruck angewandt.
Sozialbedürftige Musikschüler mit Hauptwohnsitz in Innsbruck, die zumindest ein halbes Jahr an der Musikschule der Stadt Innsbruck inskribiert sind, können zusätzlich einen Antrag auf diese in Rede stehende
(einkommensabhängige) Schulgeldermäßigung oder -befreiung stellen.
Das Ansuchen ist vor Beginn des betreffenden Semesters im Musikschulbüro abzugeben und gilt jeweils für ein (Schul-)Jahr.

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Zl. KA-07190/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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