Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.51

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dem Amtsleiter der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, mit, dass der Forderung der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, in dieser Angelegenheit nicht nachzukommen sei, da die Projektänderung das äußere Erscheinungsbild
des Gebäudes nicht berührt. Dazu gibt es
einen Aktenvermerk in der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten.
Zur Erinnerung: An der Fassade mag sich
nichts geändert haben, aber ob ein Investor
zuerst 90 und dann über 130 Wohnungen
realisieren kann, das ist für mich ein Unterschied, aber das werde ich wahrscheinlich
nicht verstehen.
Am 24.05.2016 wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Wohnungseigentum an Top 1,
2 und 3, Nettonutzfläche 3.739,67 m2 mit einem Kaufpreis von € 17.395.700,-- netto oder € 20.874.840,-- brutto. Hinzu kommen
noch € 770.000,-- bauliche Mehrkosten für
die Stadtbibliothek. Man wollte sich ein
Denkmal setzen.
Die Nutzung und steuerliche Voraussetzung
sind beachtenswert. Im Stadtsenat wurde
der Beschluss über ein Gründerzentrum sowie die Ausstellung eines Stadtmodells gefasst. Das war auch noch in der Sitzung des
Gemeinderates am 27.01.2019 Thema. Die
Vorsteuerabzugsberechtigung auf Grund
der Neuerungen im Umsatzsteuergesetz 1994 wäre auch zu beachten gewesen.
Das heißt, dass der Mieter oder Pächter
den Grundstücksanteil zu mindestens 95 %
für Umsätze verwenden muss, die dessen
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht
ausschließen.
Die geplante Nutzung zum Zeitpunkt des
Beschlusses des Gemeinderates vom
19.05.2016 kennen wir alle, denn die hat
ganz anders ausgesehen. Es war eine
Stadtbibliothek, die Andechsgalerie, die Lagerräume für die Mag.-Abt. V, Stadtarchiv Stadtmuseum, das Stadtmodell, Multifunktionsraum, die Büroräumlichkeiten und die
Unterbringung für Free Beat Company geplant.
Zu beachten ist weiters, dass man davon
ausging, dass die Mieter der Stadtbibliothek
außer für Top 3, in dem die Free Beat Company untergebracht werden sollte, die Kosten zu 100 % von der Vorsteuer abzuziehen
gewesen wäre. Auch bei der Vermietung
der Büroräumlichkeiten in Top 2, welche
GR-Sitzung 10.10.2019

durch die IIG erfolgte, ging man von einer
vorsteuerabzugsberechtigten Nutzung aus.
Aber leider, es kam ganz anders. Das haben wir auch bei dem Projekt der Patscherkofelbahn bereits gesehen.
Der Aktenvermerk des Geschäftsbereichsleiters des Rechnungswesens der IIG lautet:
Es wurde hervorgehoben, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug von der
IIG nachzuweisen ist. Aber, der Mietvertrag
mit der Stadt Innsbruck für Top 1 enthielt
diesen Verweis nicht. Vorsteuerabzug
wurde aber geltend gemacht.
Die IIG wies auf eine generelle Abweichung
der Nutzung und deren Auswirkungen in
Bezug auf Mehrkosten und Änderungen des
Vorsteuerabzuges hin.
Zur geplanten Nutzung vor Unterfertigung
der Mietverträge darf ich auch noch etwas
ausführen. Die IIG informierte am
27.08.2018 die Stadt Innsbruck bzw. die
Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, über die Verhandlungsergebnisse der angekauften Flächen.
Eine universitäre Einrichtung konnte als
Mieter für die Top 2 und 3 gewonnen werden. Die Nutzung von Top 3 für die Free
Beat Company kam zu dieser Zeit schon
nicht mehr in Frage.
In Top 2 befindet sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit hoheitlichem Tätigkeitsbereich und somit ist für
diese Räumlichkeit keine Möglichkeit gegeben, die Vorsteuer in Abzug zu bringen. Damit verliert die IIG die Vorsteuerabzugsberechtigung.
Die Räumlichkeit für das Lager der Mag.Abt. V, Stadtarchiv - Stadtmuseum, sollte
nun auch anderweitig genutzt und somit an
Dritte vermietet werden. Die IIG sollte für
die Fläche, auf der ursprünglich das Stadtmodell geplant war, eine alternative Nutzung vorschlagen. Der Mietvertrag zwischen Stadt Innsbruck und IIG wurde in der
Sitzung des Gemeinderates am 15.11.2018
mehrheitlich beschlossen. Dadurch, dass
die Vermietung der Räumlichkeiten an die
Universität Innsbruck erfolgt und nicht so
viel eingenommen wird, wie wir für die
Rückzahlung bräuchten, müsste hier auch
die Stadt Innsbruck einspringen.
Die Mietzinskalkulation der IIG war Folgende: Die Miete muss bei der Fläche für