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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.135

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Anlage 1
d) Friedhof Igls:
Erdreihengräber (im alten und neuen Teil):
Zugelassen sind Grabmäler aus Schmiedeeisen oder Bronze; Sockel für diese
Grabmäler müssen aus Stein sein und dürfen eine Höhe von 45 cm, gemessen ab
Erdniveau an der seitlichen Sockelmitte, nicht überschreiten.
Erdreihengräber (im neuen Teil):
Die Einfassung der Grabbeete erfolgt durch den Stadtmagistrat mit Trittplatten aus
Serizzo-Granit, welche niveaugleich mit dem Erdboden verlegt werden.
Urnennischengräber:
Die Urnennischenplatten werden ausnahmslos vom Stadtmagistrat kostenpflichtig
beigestellt.
e) Friedhof Arzl:
Bei den Erdreihengräbern im Grabfeld 5 sind Grabmäler aus Schmiedeeisen oder
Bronze zugelassen; Sockel für diese Grabmäler müssen aus Stein sein und dürfen eine
Höhe von 45 cm, gemessen ab Erdniveau an der seitlichen Sockelmitte, nicht
überschreiten; bei einer Kombination des Grabmales aus Schmiedeeisen oder Bronze
mit einem Grabstein darf der gemeinsame Sockel maximal 20 cm und der Grabstein
maximal 50 cm hoch sein.“
33. Im Technischen Anhang, Punkt III, Gestaltungsrichtlinien, litera D) Gärtnerische
Ausschmückung, hat die Ziffer 2 zu lauten:
„2. Bei Erdreihengräbern und Urnenerdgräbern, bei denen vom Stadtmagistrat
Trittplatten als Grabeinfassung verlegt werden, ist das Bestreuen der Grabbeete
innerhalb der Trittplatten mit Kies gestattet; das Bestreuen der außerhalb der
Trittplatten angrenzenden Fläche mit Kies oder ähnlichen Materialien ist nicht
gestattet.“
34. Im Technischen Anhang wird im Punkt III, Gestaltungsrichtlinien, folgende litera E):
hinzugefügt:
„E) Ausnahmeregelung:
„Ausnahmen von den in Punkt III. angeführten Maßen und Materialien können auf
Ansuchen in begründeten Einzelfällen vom Stadtmagistrat zugelassen werden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister e.h.
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