Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung2.pdf
- S.8
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rungsgrund sein, nicht der Heimordnung
zu unterliegen, wenn es eine gesetzliche
Bestimmung gibt, dass man den Hauptwohnsitz dort haben muss, wo man den
Lebensmittelpunkt hat. Deshalb kann eine
Heimordnung eigentlich kein Hinderungsgrund sein.
Bgm.in Zach: Diesbezüglich müssen Sie
mit den Heimleiterinnen bzw. Heimleitern
sprechen.
GR Mair: Inhalt dieses Antrages ist, genau
darüber mit den Heimleiterinnen bzw.
Heimleitern zu sprechen.
Bgm.in Zach: Darüber haben wir schon
lange gesprochen, aber das leuchtet mir
nicht ein.
1.8
I-OEF 132/2007
Förderverein für Auslandsdienste nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), Beitritt, finanzieller
Beitrag (GR Mair)
GR Mair: Es gibt für alle tauglichen jungen
Männer, die nicht zum Bundesheer wollen,
inzwischen die Möglichkeit des Ersatzdienstes. Diesen Ersatzdienst kann man in
einer besonderen Form ableisten, und das
ist der Auslandsdienst gemäß § 12 b
Zivildienstgesetz (ZDG).
Es ist dies ein Dienst im Ausland - dieser
dauert zwei Monate länger als der
Zivildienst - mit einer anderen Bezahlungsregelung in drei definierten Sparten, in
denen man diesen Auslandsdienst
ableisten kann: Gedenkdienst, Sozialdienst oder Friedensdienst.
Gedenkdienst heißt, dass er überwiegend
in Gedenkstätten des Nationalsozialismus
in der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Polen und USA abgeleistet
wird. Sozialdienste sind überwiegend
Projekte in Indien, Pakistan und in Afrika.
Friedensdienste sind Projekte in ehemaligen Kriegsgebieten, wie zum Beispiel am
Balkan.
Der Auslandszivildienst ist eine Möglichkeit, wo junge Menschen in ganz unglaublicher Art und Weise Qualifikationen
erwerben können und gleichzeitig auch als
Botschafter Österreichs in Verantwortung
für eine Gedenkpolitik, Entwicklungshilfe-
politik und aktive Friedens- und Versöhnungspolitik tätig sind.
Diese Auslandsdienste haben allerdings
ein Problem und das heißt Bundesregierung. Die Österreichische Bundesregierung kürzt seit Jahren durch den Förderverein für Auslandsdienste, der die Gelder
dafür verteilt, die finanziellen Mittel. Das
heißt, dass es ist immer weniger Leuten
möglich ist, tatsächlich diesen Auslandsdienst in Anspruch zu nehmen und es ist,
obwohl das Gesetz diese Möglichkeit offen
lässt, mit dieser momentanen finanziellen
Lage leider nicht durchsetzbar, dass auch
Frauen diesen Auslandsdienst absolvieren.
Eigentlich wäre es vom Gesetz her
möglich, dass der Auslandsdienst nicht
nur von jungen Männern, sondern auch
von jungen Frauen absolviert werden
kann. Wenn diese Auslandsdienste eine
finanzielle Basis hätten, die ihnen das
erlaubt, dann würde es unter Umständen
die Möglichkeit geben, dass endlich auch
Frauen diesen Auslandsdienst in einem
größeren Ausmaß in Anspruch nehmen
können.
Die Stadt Innsbruck sollte sagen, dass ihr
der Auslandsdienst für junge Innsbruckerinnen bzw. Innsbrucker ein Anliegen ist,
weil wir sehen, welche Qualifikation
dadurch erworben wird und dass diese
auch Botschafterinnen bzw. Botschafter
der Stadt sein könnten. Innsbruck soll
Mitglied im Förderverein für Auslandsdienst werden, der diese Gelder verteilt,
um dann selber bestimmen zu können. In
diesem Verein sind Mitglied das Bundesministerium für Inneres, die Israelitische
Kultusgemeinde, das Land Oberösterreich, die Stadt Steyr. Das sind Körperschaften, denen es ein Anliegen ist, dass
der Auslandsdienst abgeleistet werden
kann.
Mein Wunsch ist es, dass das die Stadt
Innsbruck auch Mitglied des Fördervereins
wird und dann im eigenen Ermessen
festsetzt, wie hoch ein Beitrag sein soll.
Mein Wunsch wäre, dass es mindestens
einer Person aus Innsbruck ermöglicht
wird, diesen Auslandsdienst im Jahr
absolvieren zu können.
Ich glaube, dass das eine spannende
Initiative wäre und der Stadt Innsbruck
GR-Sitzung 27.3.2008 (Fortsetzung der am 28./29.2.2008 unterbrochenen Sitzung)