Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.350

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BEGRÜNDUNG
Gemäß § 17a, Abs. 4 kann die Landesregierung die Bürgermeister-Stellvertreter und
die weiteren Mitglieder des Stadtsenates ihres Amtes für verlustig erklären; § 17 Abs.
5 gilt sinngemäß .
. § 17 Abs. 5. Die Landesregierung kann den Bürgermeister seines Amtes für verlustig

erklären, wenn dieser in dem vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung
verletzt oder eine Weisung nicht beachtet hat. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für seine Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt auf dem Gebiet der Bundesvollziehung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
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Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat bei der Gemeinderatssitzung am 10. Oktober 2019 Frau Mag.a Christine Oppitz-Plörer als Vize-Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck abberufen, und ihr somit das Vertrauen entzogen.
Ebenso hat Bürgermeister Georg Willi im Vorfeld der Gemeinderatssitzung auch medial verkündet, dass er dem Abberufungsantrag der Opposition zustimmen wird, was
im Klartext bedeutet, dass er ebenso Mag.a Christine Oppitz-Plörer das Vertrauen
entzogen hat.
Von diesem Standpunkt aus wäre es eigentlich die logische persönliche Konsequenz
von Stadträtin Mag.a Christine Oppitz-Plörer gewesen von sich aus das Amt der Stadt-·
rätin zurückzulegen, um eine konstruktive Zusammenarbeit der lnnsbrucker Stadtregierung (Grüne, Für Innsbruck, ÖVP und SPÖ) im Sinne der lnnsbrucker Bürgerinnen
und Bürger zu ermöglichen.
Die Tatsache, dass ein Rücktritt nicht erfolgte, belastet nicht nur die lnnsbrucker
Stadtregierung, sondern auch die Glaubwürdigkeit der lnnsbrucker Stadtpolitik
schwer.
Dies alleine ist aber gemäß lnnsbrucker Stadtrecht noch kein Grund für die Tiroler
Landesregierung die abgewählte Bürgermeisterin, vom Gemeinderat abberufene Vize-Bürgermeisterin, ihres Amtes als Stadträtin für verlustig zu erklären, sondern umzeichnet lediglich die politischen Rahmenbedingungen.
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Hingegen der Kontrollamtsbericht der Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck vom 27.
09.2019, BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG VON TEILBEREICHEN DER RECHTSGESCHÄFTE
BEZÜGLICH DES ANKAUFS UND DER VERMIETUNG VON FLÄCHEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER STADTBIBLIOTHEK, ZI.KA-03529/2019, liefert eine mögliche Begründung für die Tiroler Landesregierung um Frau Stadträtin Mag.a Oppitz-Plörer ihres
Amtes - gemäß lnnsbrucker Stadtrecht -verlustig zu erklären.