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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 10_Kurzprotokoll_15.11.2018_gsw.pdf

- S.30

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Metallbauarbeiten

Der Anteil der Nachtragspositionen an den Gesamtkosten betrug
rd. 52 %.

Planung Architektur

Die Berechnung des Architektenhonorars beruhte auf Nettoherstellkosten der KG 2 - 4 u. 6 und war vertragsgemäß in Höhe der kalkulierten, von der Stadt Innsbruck genehmigten Bauwerkskosten in Höhe
von € 1.950.000,00 gedeckelt. Im Zuge der Endabrechnung wurden
durch das Architekturbüro beträchtliche Mehrleistungen u.a. in Folge
von Kundenwünschen und Variantenplanungen geltend gemacht. Die
endgültige Abrechnungshöhe des Architektenhonorars war das Resultat ausführlicher Verhandlungen zwischen dem Bauträger IISG und den
Planern. Das Konvolut des zu den Nachverhandlungen geführten
Schriftverkehrs lag der Kontrollabteilung vor.

Weiterverrechnung von
Leistungen an das
Amt für Land- und
Forstwirtschaft

Die IISG führte bezüglich zusätzlicher Aufwendungen in Höhe von
€ 728.461,77 aus, dass sie im Zuge der Errichtung Leistungen bezahlt
hatte, die durch das LuF beauftragt wurden und folglich durch dieses
zu tragen waren. Eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten erfolgte als
Beilage zur Bauabstimmung mit der Stadt Innsbruck und wurde zur
Bestätigung der Kostenübernahme durch das LuF vom Amtsvorstand
unterzeichnet.
Die Kontrollabteilung stellte fest, dass es sich hierbei teilweise um Leistungen handelte, welche gemäß der im Vorfeld vereinbarten Kostenaufteilung definitiv dem LuF zuzurechnen waren.
Zum anderen handelte es sich jedoch zum Teil auch um Leistungen,
die aus Sicht der Kontrollabteilung nicht eindeutig bzw. in manchen
Fällen eindeutig nicht dem LuF zurechenbar waren.
Die Kontrollabteilung stellte außer Frage, dass zu einigen der von der
IISG an das LuF weiterverrechneten Leistungen ein konkreter Wunsch
des Amtsvorstandes vorlag. Dies wurde seitens des Amtsvorstandes
auch bestätigt.
Die Kontrollabteilung sieht jedoch kritisch, dass es sich bei einigen der
weiterverrechneten Leistungen um Baukosten handelte, die der Sphäre
und Verantwortung der IISG zuzurechnen waren. Die Projektsteuerung
hätte im Falle von Wünschen oder Bestellungen des Amtsvorstandes
auf Basis einer begleitenden Kostenkontrolle insofern reagieren müssen, dass sie bei einer drohenden Kostenüberschreitung Einsparungen
in anderen Bereichen veranlassen oder eine entsprechende Übernahme der Mehrkosten durch die Auftraggeberin sicherstellen muss. Als
letzte Alternative müsste eine Ablehnung der Änderungs- oder Zusatzwünsche erfolgen, wenn die zu erwartenden Mehrkosten das einzuhaltende Kostenziel gefährden.
Die Kontrollabteilung konnte den zur Verfügung gestellten Projektdokumenten keine maßgeblichen Reaktionen der Projektsteuerung hinsichtlich drohender Kostenüberschreitungen in Form von Einsparungen
oder Ausführungsänderungen ableiten. Ebenso lag keine Vereinbarung
bzgl. einer etwaigen Kostenübernahme durch das LuF vor.

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Zl. KA-04653/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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