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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 10-2023-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.88

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6 Nachweis der Erläuterungen 2022
§ 15 VRV 2015
Bestandteile des
Rechnungsabschlusses

Laut § 15 VRV 2015 setzt sich der Rechnungsabschluss aus
• der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung,
• den Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene
gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen sind,
• der Nettovermögensveränderungsrechnung und
• den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015 zusammen.

§ 16 Abs. 2 u. 3
VRV 2015
Voranschlagsvergleichsrechnungen

Laut § 16 Abs. 2 und 3 sind wesentliche Abweichungen zwischen den
Ergebnis-/Finanzierungsvoranschlagswerten einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen bzw. Ein- und Auszahlungen zu begründen.

§ 71 Abs.1 IStR

Gemäß § 71 Abs. 1 IStR hat der Bürgermeister nach dem Ablauf des
Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der
Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind
zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist
die Beschlussfassung des dazu ermächtigten Gemeindeorgans
nachzuweisen.
Die Begründung dieser wesentlichen Abweichungen erfolgt im Rahmen
des sogenannten „Nachweis der Erläuterungen“.

GR-Beschluss vom
26.02.2009

Mit GR-Beschluss vom 26.02.2009 erfolgte die Festsetzung der
Wertgrenzen für Abweichungen zwischen den vorgeschriebenen
(tatsächlichen) Beträgen und den Voranschlagswerten inkl. der
Änderungen durch Nachtragsvoranschläge gemäß (damals) § 15 Abs. 7
VRV 1997. Beschlossen wurde, dass die Unterschiede zwischen der
Summe der vorgeschriebenen Beträge und dem veranschlagten Betrag
dann zu erläutern sind, wenn die Abweichung mehr als 10 % des
Ansatzes und mindestens € 15.000,00 beträgt. Darüber hinaus gelten für
Voranschlagsposten der Sammelnachweise diese Wertgrenzen in Bezug
auf die Gesamtsumme des jeweiligen Sammelnachweises.

Auflage des
Rechnungsabschlussentwurfes
2022 ohne Nachweis
der Erläuterungen

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses 2022 wurde von 04.04. bis
18.04.2023 während der Amtsstunden im Stadtmagistrat zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt. Die korrekte Umsetzung der diesbezüglich
gesetzlichen Verpflichtung wird von der Kontrollabteilung bestätigt.
Der Nachweis der Erläuterungen war Bestandteil des aufgelegten
Entwurfes. Somit wurde einer im Vorjahr ausgesprochenen Empfehlung
der Kontrollabteilung, den Nachweis der Erläuterungen bereits in den
Entwurf des Rechnungsabschlusses aufzunehmen, nunmehr Folge
geleistet.
In der Sitzung am 25.04.2023 wurde dem Gemeinderat der Entwurf des
Rechnungsabschlusses 2022 zur Kenntnis gebracht.

Anhang

Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck

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