Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 10-Dezember.pdf
- S.87
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- 1596 -
bzw. der Bundeshauptstadt Wien gesenkt
werden können.
29.3
Eislauf Lanser See, Subvention
(GR Mag. Kogler)
Engelbrecht e. h.
Ich habe inzwischen nachgesehen: In
Rum kostet ein Grab € 292,--, und auch in
Wien befindet man sich unter der Grenze
von € 300,--.
Der Antrag (Seite 1595) wurde von GR
Mag. Kogler zurückgezogen.
29.4
(Bgm. Zach: Man kann Rum nicht mit
Innsbruck vergleichen!)
In Innsbruck kostet es mehr als das
Doppelte. Auf dieser Basis schlage ich vor
eine Kostenrechnung zu erstellen und
dann zu beurteilen, ob die Preise überhöht
sind oder nicht. Man soll sehen, ob die
Preise im Sinne der Bevölkerung und der
Gräberkultur nicht auf ein Maß gesenkt
werden können, so dass sich auch
schlechter Verdienende in Zukunft noch
ein Grab leisten können.
Bgm. Zach unterbricht um 22.35 Uhr die
Sitzung und setzt die Beratungen nach
Feststellung der Beschlussfähigkeit um
22.44 Uhr wieder fort.
29.
29.1
Behandlung eingebrachter
dringender Anträge
I-OEF-119/2005
Eislauf Lanser See, Subvention
(StR Dr. Pokorny-Reitter)
Der Antrag (Seite 1594) wurde von StR Dr.
Pokorny-Reitter zurückgezogen.
29.2
I-OEF 116/2005
Zenzenhofbrücke bei Gärberbach zwischen Vill und Mutters,
Neuerrichtung (Bgm.-Stellv.
Dipl.-Ing. Sprenger)
Mehrheitsbeschluss: (gegen ÖVP, SPÖ,
Grüne, FPÖ, 16 Gegenstimmen)
Dem von Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger
eingebrachten dringenden Antrag (Seite 1595) wird die Dringlichkeit nicht
zuerkannt, weshalb der Antrag der
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
zugeführt wird.
GR-Sitzung 15.12.2005
I-OEF-120/2005
I-OEF-117/2005
Radetzkystraße im Bereich des
Volkshauses, Maßnahmen zur
Verkehrssicherheit (GR Engelbrecht)
Mehrheitsbeschluss: (gegen SPÖ, Grüne,
9 Gegenstimmen)
Dem von GR Engelbrecht eingebrachten
dringenden Antrag (Seite 1595) wird die
Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der
Antrag der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugeführt wird.
29.5
I-OEF-118/2005
Städtische Friedhofsgebühren,
Vorlage einer Kostenrechnung
(GR Engelbrecht)
Mehrheitsbeschluss: (gegen GR Engelbrecht, 1 Gegenstimme)
Dem von GR Engelbrecht eingebrachten
dringenden Antrag (Seite 1595) wird die
Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der
Antrag der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugeführt wird.