Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 10-Juli.pdf
- S.16
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GR Ing. Krulis referiert die Anträge des
Bauausschusses vom 8.6.2010, 6.7.2010
und 15.7.2010.
20.
III 7865/2010
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F37, Arzl, Teilfläche der Gp. 301, KG Arzl (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F1,
Zeichn. Nr. 2533), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der geforderte Projektsicherungsvertrag ist abgeschlossen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
21.
III 9478/2010
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F32, KG Hötting,
Bereich Höttinger Au - Ost zwischen Bachlechnerstraße, Höttinger Au, Layrstraße, Fischnalerstraße und Inn (als teilweise
oder gänzliche Änderung des
Teilflächenwidmungsplanes
Nr. HA - F1, Zeichn. Nr. 2884),
gemäß § 36 Abs. 1 und 2 sowie
§ 107 Abs. 3 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
6.7.2010:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F37, Arzl,
Teilfläche der Gp. 301, KG Arzl (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. AL - F1, Zeichn. Nr. 2533), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F32, KG Hötting, Bereich Höttinger Au - Ost zwischen
Bachlechnerstraße, Höttinger Au, Layrstraße, Fischnalerstraße und Inn (als
teilweise oder gänzliche Änderung des
Teilflächenwidmungsplanes Nr. HA - F1,
Zeichn. Nr. 2884), gemäß § 36 Abs. 1 und
2 sowie § 107 Abs. 3 TROG 2006, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen
außer Kraft.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen
außer Kraft.
Antrag des Bauausschusses vom
8.6.2010:
GR-Sitzung 15.7.2010