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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_05_11_2015.pdf

- S.27

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modernen Betriebsstätte war. Das Baurecht wurde auf eine Dauer von
50 Jahren bestellt, wobei das Baurechtsverhältnis am 01.11.1970 begann und voraussichtlich bis 31.10.2020 in Kraft ist.
Baurechtszins

Der Baurechtszins betrug ursprünglich € 0,87 je m² und Jahr, dies
ergibt bei einem Baurechtsareal von 2.670 m² einen jährlichen Zins von
insgesamt € 2.325,53.

Zahlungsfristen
Baurecht

Die Einhaltung der Zahlungsfristen wurde einer Prüfung unterzogen,
wobei hier festzuhalten war, dass in drei Abrechnungsjahren das Entgelt vor dem Fälligkeitsstichtag bezahlt wurde und nur einmal eine
marginale Überschreitung der Zahlungsfrist durch die Baurechtsnehmerin erfolgte.

Vorkaufsrecht

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat gemäß o.a. Baurechtsvertrag dem
Bauberechtigten ein Vorkaufsrecht am Baurechtsareal gemäß den
Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB vertraglich eingeräumt. Zudem
verpflichtete sich die Stadt Innsbruck, der Bauberechtigten über deren
Verlangen das Baurechtsareal zu verkaufen.
Anfang des Kalenderjahres 2014 suchte der Bauberechtigte um Bekanntgabe des Verkaufspreises der Baurechtsliegenschaft beim damaligen Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten an. Dazu hielt
die Kontrollabteilung fest, dass die Kaufpreisverhandlungen zum Prüfungszeitpunkt noch angedauert haben.
9 Prekarien
9.1 Grundstück Nr. 188/7 (Winkelfeldsteig)

Eigentumsverhältnis

Die Stadt Innsbruck ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 820, KG Amras, zu deren Gutsbestand u.a. das
Grundstück 188/7 mit einem Flächenausmaß von 1.084 m² gehört. Es
handelt sich dabei um eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche
(Äcker, Wiesen oder Weiden).

Bittleihe

Die Stadt Innsbruck hat einem Innsbrucker Landwirt mittels einer Bittleihe vom 17.05.2010 zwei Grundstücke im Ausmaß von zusammen
ca. 3.900 m² zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen.
Die bittleihweise Gestattung wurde zum einen auf dem Gst. Nr. 188/7
und zum anderen auf dem Gst. Nr. 2025/1 widerrufbar eingeräumt. Wie
dem diesbezüglichen Prekarium zu entnehmen war, erfolgte die gegenständliche Überlassung „voraussichtlich nur bis Ende 2010“.

falsche Bezeichnung
der Katastralgemeinde

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass das im
gegenständlichem Prekarium zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstück, vom Vertragsersteller versehentlich als Gst.
Nr. 188/7, KG Pradl, bezeichnet wurde, obwohl die korrekte Schreibweise Gst. Nr. 188/7, KG Amras, gewesen wäre.

falscher Ausweis des
Eigentumsverhältnisses

Des Weiteren hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass das Eigentumsverhältnis der zweiten im Prekarium erfassten Grundstücksparzelle 2025/1, KG Pradl, fehlerhaft dargestellt wurde. Die Stadt Innsbruck
war zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung nicht Grundeigentümerin,
sondern selbst Mieterin dieser Liegenschaft.

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Zl. KA-02044/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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