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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_05_11_2015.pdf

- S.43

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6.4 Schadenersatzleistungen / Abstattungen
Abstattungen –
Definition

Die Erlöse aus Schadenersatzleistungen umfassen grundsätzlich Zahlungen durch private und juristische Personen sowie Versicherungsunternehmen aufgrund von meist unbeabsichtigten Beschädigungen an
öffentlichen Grünflächen, Bäumen und Sträuchern oder an Anlagen in
Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen.
Bei Abstattungszahlungen handelt es sich um Ersatzzahlungen für die
Nutzung bzw. unvermeidbare Schädigung von öffentlichen Grünflächen
und Bäumen.

Merkblatt
Die Grundlage zur Ermittlung der Höhe von Abstattungsbeträgen bildet
„Baumschutz Innsbruck“ der Beschluss des Stadtsenats vom 18.12.2013 für die verbindliche

Anwendung des Merkblatts „Baumschutz Innsbruck“, welches Schutzmaßnahmen für die im Rahmen von Bauvorhaben und Veranstaltungen
betroffenen Grünflächen in städtischer Verwaltung sowie Verweise auf
geltende Normen zum Inhalt hat. Ergänzend zu diesem Merkblatt wurde eine Niederschrift für die vor Bau- oder Veranstaltungsbeginn
durchzuführende Begehung der betroffenen Flächen erstellt. Diese für
stadtinterne Dienststellen wie auch externe Dienstleister und Antragsteller gemeinsam mit dem „Merkblatt Baumschutz“ verpflichtend einzuhaltenden Richtlinien des Amtes für Grünanlagen beinhalten neben
fachlichen Vorgaben auch Preise für die nach Schäden notwendige
Wiederherstellung von Pflanzen- und Grünflächen bzw. Werte zur Berechnung von Abstattungsbeträgen für Flächen, deren Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
Grabungsordnung der
Landeshauptstadt
Innsbruck

Die Einführung des seit 01.01.2014 verpflichtenden Merkblattes
„Baumschutz Innsbruck“ entwickelte sich u. a. aufgrund der Grabungsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck aus dem Jahr 2012, welche
die Vorgangsweise bei Grabungen von in der Erhaltung der Stadt Innsbruck stehenden Verkehrsflächen und dazugehörigen Anlagen regelt,
um die Grabungsarbeiten der Bewilligungswerber zu koordinieren, eine
zweckmäßige Nutzung des unterirdischen Straßenraums für Leitungen
und sonstige Einbauten zu gewährleisten und abschließend die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verkehrsflächen nach den Aufgrabungen sicherzustellen.

Baumschutzverordnung

Schon zuvor bestanden politische Überlegungen, eine Baumschutzverordnung mit dem Ziel zu erlassen, den auf öffentlichem und privatem
Grund befindlichen Baumbestand unter Schutz zu stellen, um so eine
gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und
das typische Orts-, Landschafts- und Straßenbild zu sichern. Nach Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen wurde davon jedoch wieder
abgegangen.

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Zl. KA-07578/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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