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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_05_11_2015.pdf

- S.55

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der Kompostieranlage monatlich durchgeführten Kassaprüfung hätte
nach Ansicht der Kontrollabteilung ein – im Vergleich zu den Aufzeichnungen – zu geringer Stand an Barmittel auffallen müssen.
Die Kontrollabteilung verkannte nicht, dass es sich bei den wenigen
doppelt verbuchten Barerlösen um Beträge geringer Höhe handelt,
welche überdies die Einnahmenseite erhöhten. Sie stellte in diesem
Zusammenhang jedoch auch fest, dass die manuelle Erfassung sämtlicher Barerlöse in der zum Prüfungszeitpunkt aktuellen Form nicht nur
eine Mehrfachaufnahme ermöglichte, sondern auch kein tauglicher
Kontrollmechanismus zur Identifikation allenfalls nicht eingetragener
Erlöse bzw. Verkäufe bestand.
Aufgrund der ohnehin edv-technisch geführten Erfassung sämtlicher
Daten inkl. der Rechnungserstellung vor Ort, empfahl die Kontrollabteilung, die händische Führung einer Barverkaufsliste einzustellen und
softwareseitig durch ein Reporting zu ersetzen.
Reaktion im
Anhörungsverfahren

Das Amt für Grünanlagen hat im Anhörungsverfahren die Empfehlung
der Kontrollabteilung befürwortet und die Einleitung notwendiger Schritte zur Umsetzung derselben angekündigt.

Handkassenordnung

In Verbindung mit der Einrichtung einer Kasse zur Einnahme von Barerlösen am Standort der Kompostieranlage nahm die Kontrollabteilung
eine Prüfung auf entsprechende Übereinstimmung mit der Handkassenordnung 2008 vor.
Bei den Vereinnahmungen von Verkaufs- und Leistungserlösen handelt
es sich um eine Nebenkasse entsprechend Pkt. 1. „Begriffsbestimmungen“ der Handkassenordnung 2008. Nebenkassen bedürfen demgemäß einer Genehmigung der Magistratsdirektion und werden unter
Mitwirkung der Stadtkasse zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs
eingerichtet. Des Weiteren dürfen Nebenkassen nur Kassengeschäfte
für die Stadtgemeinde Innsbruck im Rahmen besonderer Dienstanweisungen abwickeln.

Beanstandung und
Empfehlung

Die Kontrollabteilung musste im Zuge der Prüfung feststellen, dass
weder eine entsprechende Genehmigung der Magistratsdirektion zur
Einrichtung einer Nebenkasse, noch eine besondere Dienstanweisung
gemäß Handkassenordnung 2008 besteht.
Sie sprach die Empfehlung aus, für die künftige Einrichtung von Nebenkassen eine entsprechende Genehmigung durch die Magistratsdirektion gemäß den Bestimmungen der Handkassenordnung 2008 verpflichtend vorzusehen, sowie für bestehende Nebenkassen eine analoge Regelung zu treffen, um den formalen Erfordernissen zu entsprechen.

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Zl. KA-07578/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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