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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_05_11_2015.pdf

- S.60

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Anhörungsverfahren

Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der Kontrollabteilung mit, dass aufgrund des nicht vorhersehbaren zeitlichen
Aufwandes eine Stundenabrechnung unvermeidbar erschien. Laut
Stellungnahme des angeführten Amtes würde der Empfehlung der
Kontrollabteilung grundsätzlich bisher und auch künftig entsprochen.

Beauftragung einer
Beraterleistung,
Honorarabrechnung –
Empfehlung

Geprüft wurde von der Kontrollabteilung eine Auszahlungsanordnung
im Zusammenhang mit den Kosten für erbrachte Beratungstätigkeiten
zur Verbesserung der Prozesse im Bereich Stadtarchiv, Stadtmuseum
und Goldenes Dachl in Höhe von € 1.077,00. Die Verbuchung erfolgte
durch das Amt für Kultur auf der Vp. 1/381000-728000 Maßnahmen
der Kulturpflege – Entgelte für sonstige Leistungen. Da die angeführte
Tätigkeit in Verbindung mit den bereits in Tz 6 des Anhanges getätigten Ausführungen zu sehen ist, sollten nach Ansicht der Kontrollabteilung künftig derartige Ausgaben auf der Vp. 1/091000-729000 Personalausbildung und Fortbildung – Sonst. Ausgaben erfasst werden.
Weiters wurde festgestellt, dass die in der Honorarnote zu einem „vereinbarten“ Stundensatz von € 130,00 abgerechneten halben Stunden
jeweils auf 1 Stunde aufgerundet worden sind. Nachdem die Frage der
Kontrollabteilung nach einer schriftlichen Auftragsvergabe bzw. Vereinbarung ergeben hat, dass die Beauftragung lediglich mündlich erfolgt
ist, empfahl die Kontrollabteilung, zukünftig bei der Vergabe derartiger
Aufträge die zu erbringenden Leistungen samt Honorarberechnung
jedenfalls in einer schriftlichen Vereinbarung genau festzulegen bzw.
einen Werkvertrag abzuschließen.
In der Stellungnahme dazu wurde vom Amt für Kultur mitgeteilt, dass
der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig entsprochen werden wird.
3 Prüfungsfeststellungen im Zusammenhang
mit Haftbrieffreigaben

Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme

Im Zuge der Abrechnung von Bau- u. Lieferleistungen, die im Auftrag
der Stadt Innsbruck und für diese durchgeführt werden, erfolgt unter
bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt finanzieller Sicherstellungen, welche in den überwiegenden Fällen durch Bankgarantien bzw.
Haftbriefe abgelöst werden. Vor Ablauf einer Bankgarantie bzw. vor
Ende des Gewährleistungszeitraums führen Vertreter des Auftragnehmers und des Stadtmagistrats Innsbruck eine gemeinsame Beschau
der besicherten Leistung(en) durch.
Liegt ein Sachmangel vor, der zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt
bereits vorhanden war und für welchen der Auftragnehmer somit verschuldensunabhängig haftet, erfolgt durch diesen in der Regel eine
Mangelbehebung. Sollte die Behebung des Mangels durch den Auftragnehmer verweigert, unangemessen verzögert oder nicht möglich
sein (z. B. Insolvenz des Auftragnehmers), dient der Haftungsrücklass
zur finanziellen Bedeckung der Ersatzvornahme.

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Zl. KA-06025/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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