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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.23

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Die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall hängt dem Gesetz nach vom
Hauptwohnsitz des Minderjährigen ab (§ 6 Abs. 1 TKJHG). Bei Gefahr
in Verzug (§ 6 Abs. 4 TKJHG) ist jene Dienststelle örtlich zuständig, in
deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist.
Nach Einleitung der Maßnahme ist die für den Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, welche die weiteren
Veranlassungen zu treffen hat. Das Referat Kinder- und Jugendhilfe
der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ist für den Bezirk InnsbruckLand und das Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck für
das Gemeindegebiet Innsbruck-Stadt zuständig.
7.1 Rechtsvertretung
Rechtsvertretung

Die Rechtsvertretung ist von zivilrechtlichen Ansprüchen geprägt, die
häufig gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kinder- und Jugendhilfe
vertritt hier das Kind und nimmt die Stellung eines kostenlosen Anwalts
zum Wohl des Kindes ein. Die Kinder- und Jugendhilfe ist dann gesetzliche Vertretung des Kindes, wenn


die Mutter eines unehelichen Kindes minderjährig oder aus einem
anderen Grund nicht voll geschäftsfähig ist,



der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich die Zustimmung
erteilt zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Fest- und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes oder in anderen Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung),



Unterhaltsvorschüsse gewährt werden oder



das Gericht der Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge übertragen
hat.

Die wesentlichen Aufgaben im Bereich der Rechtsvertretung umfassen
neben der allgemeinen Information und Beratung vor allem die

Anteilige Kostentragung



Beurkundung und Aufnahme von Vaterschaftsanerkenntnissen und
Unterhaltsansprüchen (welche auch die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben),



Vertretung von Minderjährigen in Verfahren auf Feststellung der
Vaterschaft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie



Vertretung von Minderjährigen zur Sicherstellung verschiedener
Rechtsansprüche (z.B. Anspruch auf Waisenpension, Ansprüche
aus Verlassenschaftsverfahren, Schadenersatzansprüche etc.).

Die nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten haben dem
Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung sowie für Pflegeelterngeld
im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen (§ 15 TKJHG). Minderjährige und junge Erwachsene sind nur insofern kostenersatzpflichtig,
als sie Forderungen auf wiederkehrende Leistungen haben, die der
Deckung des Lebensunterhaltes dienen (z.B. Waisenpension). Allerdings ist in diesen Fällen der Kostenersatz mit 80 % der Forderungen
der Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen begrenzt.

Die Administration der anteiligen Kostentragung (Ermittlung, Festsetzung und Einbringung des Kostenersatzes für die Kosten der vollen
Erziehung von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten) erfolgt
im Rahmen der Rechtsvertretung. Die Bemessung des Rückersatzes
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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