Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.24
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
richtet sich grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Prozentsatzmethode bzw. Regelbedarfssätze), der Kostenersatz
darf jedoch für sie keine besondere Härte bedeuten (Härteklausel).
Kreditrückzahlungen und andere Verpflichtungen finden hier entsprechende Berücksichtigung, so dass dies u.U. auch zu einer Kostenbefreiung führen kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass
die Vorgangsweise bei der Anwendung der Härteklausel im Jahr 2010
zusammen mit der Fachabteilung des Landes Tirols anlässlich der
jährlichen Tagung der Jugendamtsleiter Tirols akkordiert und festgelegt
worden ist.
Die Hereinbringung der Kostenersätze hängt zu einem wesentlichen
Teil von der Initiative und den Bemühungen der damit befassten Sachbearbeiterin ab. Den statistischen Aufzeichnungen des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe zufolge wurden im Jahr 2013 auf der Basis einer
Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung (aufgrund eines entsprechenden Festsetzungsantrages) 105 Kostenersatzakten (2012:
176 Akten) geführt. Weitere 112 Fälle (2012: 28 Fälle) betrafen Kostenersatzakten aufgrund einer Legalzession.
Gesetzlich vorgesehene Wird ein minderjähriges Kind gefunden und sind dessen Eltern unbeVormundschaft bzw.
kannt (so genannte „Findelkinder“), so ist kraft Gesetz der Träger der
Obsorge (§ 207 ABGB) Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge betraut. Dies gilt für die Ver-
mögensverwaltung und gesetzliche Vertretung auch, wenn ein Kind im
Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der
Obsorge betraut ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Eltern zum
Zeitpunkt der Geburt oder unmittelbar danach an der Ausübung der
Obsorge gehindert sind (z.B. durch Tod oder bei unbekanntem Aufenthalt beider Eltern nach einer nicht anonymen Geburt). In den Wirkungsbereich der gesetzlichen Obsorge fällt des Weiteren auch die
Obsorge für Kinder noch nicht volljähriger Mütter.
Das örtlich für den Bereich Innsbruck-Stadt zuständige Amt für Kinderund Jugendhilfe übernahm diese gesetzliche Aufgabe im Jahr 2013 in
10 Fällen (2012: 8 Fälle).
Gerichtlich bestellte
Obsorge und Bestellung
zum Kurator
(§ 209 ABGB)
Wenn aufgrund der besonderen familiären Situation anstelle der Eltern
eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz
oder teilweise zu betrauen ist und sich dafür keine Verwandten oder
andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen finden lassen, so hat das Gericht die Obsorge dem Träger der Kinderund Jugendhilfe zu übertragen. Gleiches gilt auch, wenn für Minderjährige ein Kurator zu bestellen ist. Nicht nur die Ausübung der Obsorge
selbst, sondern die Vertretungshandlungen und Stellungnahmen in
diesen Obsorgeverfahren beim Pflegschaftsgericht stellen einen der
Arbeitsschwerpunkt der Rechtsvertretung im Amt für Kinder- und Jugendhilfe dar.
Im Jahr 2013 wurde das Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt
Innsbruck in 18 Fällen (2012: 25 Fälle) mit dieser gesetzlichen Aufgabe
betraut.
Vaterschaftsanerkenntnisse und
Beurkundungen
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird dafür gesorgt, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Dies
ist die Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte des Kindes
gegenüber dem Vater (Unterhalt, gesetzliche Erbfolge etc.). Die Vater-
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
9