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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.25

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schaft kann vom Vater vor Gericht, dem Standesamt, dem Amt für Kinder- und Jugendhilfe, vor einem Notar, im Ausland vor einer Botschaft
oder einem Konsulat anerkannt werden. Das Anerkenntnis wird protokolliert und damit gültig.
Im Jahr 2013 wurde diese Unterstützung beim Amt für Kinder- und
Jugendhilfe in 33 Fällen (2012: 25 Fälle) in Anspruch genommen.
Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten
(§ 208 Abs. 2 ABGB)

Diese Bestimmung des ABGB regelt die zivilrechtliche Funktion des
Trägers der Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich Information, Beratung
und Vertretungshilfe zur Sicherung des gesetzlichen Kindesunterhaltes
gem. § 231 ABGB. Die Sicherung der Unterhaltsansprüche von Minderjährigen stellt einen wesentlichen Teil der Arbeit des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe dar.
Grundsätzlich hat ein Kind von jenem Elternteil, der nicht durch Pflege
und Erziehung bei sich den so genannten „Naturalunterhalt“ leistet,
Anspruch auf finanzielle Unterhaltsleistungen entsprechend seinem
Einkommen bzw. gestaffelt nach dem Alter des Kindes. Für die Festsetzung oder Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche des Kindes ist
der Träger der Kinder- und Jugendhilfe Vertreter des Kindes, wenn die
schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters, i.d.R.
die Kindesmutter, vorliegt.
Das für den Bezirk Innsbruck-Stadt örtlich zuständige städt. Amt für
Kinder- und Jugendhilfe hat im Jahr 2013 in 1.864 Fällen (2012: 1.525
Fälle) diese ihm übertragene Aufgabe übernommen.

Alleiniger gesetzlicher
Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten
(§ 9 UVG)

Für den Fall, dass ein Elternteil den Unterhaltsverpflichtungen nicht
nachkommt, hat der Minderjährige unter gewissen Voraussetzungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Staat zahlt vorläufig den Geldunterhalt für das Kind, um die Familie finanziell abzusichern. Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des
Kindes gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe war im Jahr 2013 in 896 Fällen
(2012: 816 Fälle) als alleiniger gesetzlicher Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten gem. § 9 Abs. 2 UVG betraut.

Vertretung in anderen
Angelegenheiten (§ 208
Abs. 3 ABGB)

Für andere Angelegenheiten ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die
schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Möglich für diesen Bereich sind Vertretungsverhandlungen in Verlassenschaftsverfahren und in zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten (z.B. Schadenersatzansprüche oder Waisenpension).
Im Jahr 2013 hat das Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck in 6 Fällen (2012: 0 Fälle) Vertretungen übernommen.

Abstammungsprozesse

Wenn ein Vater nicht bereit ist, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann
der gesetzliche Vertreter des Kindes, im Normalfall die Mutter, einen
Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen. Da in
diesem Zusammenhang komplexe rechtliche Fragen auftreten können,

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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