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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.26

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Diese Ausgabe – 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf
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bietet das Amt für Kinder- und Jugendhilfe in diesen Fällen Mithilfe an.
Ziel der Tätigkeit in diesem Bereich ist die Wahrung des Rechtes des
Minderjährigen auf Feststellung der Vaterschaft und Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der daran knüpfenden Rechtsfolgen wie bspw. Unterhaltsanspruch und Erbrecht. Die finanziellen Ansprüche des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten werden
durch Schaffung eines rechtskräftigen und gerichtlich vollstreckbaren
Exekutionstitels rechtlich abgesichert.
Im Jahr 2013 nahmen 21 Mütter (2012: 11 Mütter) diese unterstützende Leistung des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch.
Exekutionsverfahren

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bereit, Unterhaltszahlungen
zu leisten bzw. dieser den festgesetzten Unterhalt nicht bezahlt, kann
man den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 208 ABGB mit der
Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragen. Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe kann nötigenfalls den Unterhalt bei Gericht vollstrecken lassen und gegen den Unterhaltspflichtigen Exekution führen.
Sollte die Höhe des Unterhaltes noch nicht festgesetzt sein, kann der
Unterhalt auch in einer vorläufigen Höhe begehrt werden. Die Zuständigkeit der Rechtsvertreter des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes.
Im Jahr 2013 kam es über Betreiben des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe zu 180 Exekutionsverfahren (2012: 255 Verfahren) gegen
Unterhaltsschuldner.

Strafanzeigen wegen
Unterhaltsverletzungen

Verletzt jemand gem. § 198 StGB seine im Familienrecht begründete
Unterhaltspflicht gröblich und bewirkt dadurch, dass der Unterhalt oder
die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne
Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, so macht er sich strafbar und
kann gem. § 198 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft werden. Seine Unterhaltspflicht verletzt auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht
ermöglichen würde.
Im Jahr 2013 war das Amt für Kinder- und Jugendhilfe in 40 Fällen
(2012: 54 Fälle) gezwungen, Strafanzeige wegen „Verletzung der Unterhaltspflicht“ zur Gewährleistung des Kindeswohls zu erstatten.
7.2 Sozialarbeit

Sozialarbeit

Die Sozialarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst:


Erfassung und Überprüfung von Gefährdungsmeldungen



Durchführung der Hilfen zur Erziehung einschließlich der erforderlichen Veranlassungen bzw. gerichtlichen Antragstellungen zu deren
zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit



Vermittlung von Pflegeplätzen



Erteilung, Versagung, Widerruf und Änderung von Pflegebewilligungen

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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