Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.47
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9 Personalgestion
Personalausstattung
Die Agenden des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe wurden zum Prüfungszeitpunkt von insgesamt 38 Mitarbeitern bewerkstelligt, wovon
17 Bedienstete auf Basis Teilzeit beschäftigt waren. Von den 35 in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde stehenden
Arbeitnehmern (Vertragsbedienstete) waren vier unkündbar gestellt.
Einstufung der
Mitarbeiter in der
Rechtsvertretung
Die Planposten der in der Rechtsvertretung tätigen Mitarbeiter sind
ausschließlich in der VGr. B (b) eingestuft. Dazu ist zu bemerken, dass
die teilweise Komplexität der zu bearbeitenden Fälle (vor allem jener
mit Auslandsbezug) sowie die häufige und schnelle Veränderung
rechtlicher Vorschriften eine große Herausforderung für die Bediensteten darstellen. Da deren Abwicklung im Wesentlichen nur aufgrund des
Erfahrungsschatzes der Sachbearbeiter und der Bereitschaft, sich mit
juristischen Themen auseinanderzusetzen, gewährleistet wird, sollte
nach Meinung der Kontrollabteilung mittelfristig für diesen Bereich zumindest die Einrichtung eines in der VGr. A (a) systemisierten Dienstpostens angedacht werden.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens stimmte das Amt für Kinder- und
Jugendhilfe der Anregung der Kontrollabteilung zu und kündigte an,
diese an das Amt für Personalwesen heranzutragen.
Das angesprochene Amt für Personalwesen vertrat demgegenüber die
Ansicht, dass es sich bei den Mitarbeitern der Rechtsvertretung
durchwegs um qualifizierte Kräfte handle, die sich im Rahmen ihrer
Tätigkeit laufend über die zu behandelnde Rechtsmaterie weiterbilden
würden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Amtsleiterin und
gleichzeitige Leiterin des Referates Rechtsvertretung über ein rechtswissenschaftliches Studium verfüge und daher die Neueinrichtung eines Dienstpostens der VGr. A (a) bis auf weiteres nicht angedacht
werde.
Wertigkeit der
Dienstposten für die
Sprengelsozialarbeit
Die Dienstposten für den Bereich der Sprengelsozialarbeit sind ebenfalls in der VGr. B (b) angesiedelt. Diese Wertigkeit widersprach allerdings dem vom Amt für Personalwesen in der Vergangenheit für diese
Tätigkeit festgelegten Anforderungsprofil.
Dieses forderte nämlich hierfür u.a. eine Ausbildung in Sozialer Arbeit
(Abschluss der Akademie für Sozialarbeit oder entsprechender Fachhochschulabschluss). Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass der
Erwerb eines akademischen Grades nach dem FachhochschulStudiengesetz als Voraussetzung für eine Einstufung in die VGr. A (a)
gilt.
Um eine seitens des Dienstgebers allenfalls nicht beabsichtigte Aufwertung dieses Bereiches zu vermeiden, empfahl die Kontrollabteilung
bei künftigen Stellenausschreibungen, den Ausschreibungstext entsprechend zu adaptieren.
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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