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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.48

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Die geprüfte Dienststelle wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass
sich die Empfehlung der Kontrollabteilung an das Amt für Personalwesen richte und eine Grundsatzentscheidung des Dienstgebers zur künftigen Einstufung der Mitarbeiter in der Sozialarbeit bedinge. Aus fachlicher Sicht sei festzuhalten, dass eine einschlägige Fachausbildung für
die Tätigkeit in der Sozialarbeit eine essenzielle Voraussetzung darstelle und ein Abgehen davon nicht vertretbar wäre. Eine derartige einschlägige Fachausbildung werde inzwischen nur noch über eine Fachhochschule angeboten.
Das Amt für Personalwesen betonte im Anhörungsverfahren, dass die
Mitarbeiter in der Sprengelsozialarbeit zur sach- und fachgerechten
Erledigung ihrer Tätigkeiten über eine Ausbildung in der Sozialarbeit
verfügen müssten, wobei diese Qualifikation bis vor einigen Jahren in
der Akademie für Sozialarbeit erlangt hätte werden können. Seither
würden diverse Fachhochschulen eine Ausbildung in Sozialarbeit als
Bachelor-Studium anbieten. Im Text der Stellenangebote werde daher
der Abschluss der Akademie für Sozialarbeit bzw. der Abschluss eines
einschlägigen Fachhochschulabschlusses verlangt. Der Abschluss
eines Fachhochschulstudiums mit dem Grad eines Bachelors berechtige gemäß der letzten Novelle der städt. Dienstzweigeverordnung aber
nicht die Einreihung in die VGr. A (a).
Nachdem die Fachhochschulen wie bspw. auch das MCI für den Bereich Sozialarbeit nicht nur Studienlehrgänge mit Bachelor-Abschluss
sondern auch ein darauf aufbauendes einschlägiges Masterstudium,
welches dann sehr wohl eine Einstufung in die VGr. A (a) nach der
Dienstzweigeverordnung rechtfertigt, anbietet, hält die Kontrollabteilung an ihrer Empfehlung, bei künftigen Stellenausschreibungen den
Ausschreibungstext entsprechend zu adaptieren bzw. auf das Bachelor-Studium zu beschränken, fest.
Besoldung

Für die Bediensteten des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für jene, die in der Sozialarbeit tätig sind, gibt es kein eigenes
Gehaltsschema, ihre Entlohnung erfolgt über die allgemein für die Mitarbeiter des Stadtmagistrates Innsbruck geltenden Gehaltstafeln.
Die Abgeltung für die Tätigkeit in der Sprengelsozialarbeit erfolgt mittels Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen.

Belastungszulage

Den in der Sprengelsozialarbeit tätigen Bediensteten des Amtes wird
seit 01. November 2011 eine Belastungszulage gewährt. Diese beläuft
sich aktuell auf € 132,08 brutto monatlich und entspricht von der Höhe
her jener, wie sie den Referatsbediensteten in der Mindestsicherung
und im Referat Wohnungsvergabe gewährt wird. Die Mitarbeiter in der
Rechtsvertretung sind von dieser Regelung nicht umfasst.
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gab die Kontrollabteilung zu bedenken, dass auch die Mitarbeiter in der Rechtsvertretung
ein im großen und ganzen vergleichbares Klientel zu bedienen haben
und einer ähnlichen Belastung bzw. Erschwernis ausgesetzt sind, da
es in diesem Bereich immerhin um Unterhaltsfestsetzungen, Kostenrückersatzvereinbarungen für die volle Erziehung und Pflegeelterngeld
sowie um Einleitung von Exekutionsverfahren gegen Unterhaltsschuldner und Strafanzeigen wegen Unterhaltsverletzungen geht. Die physische und psychische Belastung mag zwar nicht so intensiv erscheinen,

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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