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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.41

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Das zum Prüfungszeitpunkt gültige TKKG ist mit 01.09.2010 in Kraft
getreten und wurde zuletzt mit LGBl. Nr. 88/2016 novelliert.
Kinderbetreuungseinrichtungen

Den zum Prüfungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen nach
sind unter Kinderbetreuungseinrichtungen in einer räumlichen Einheit
betriebene Einrichtungen zu verstehen, die zumindest während
des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen)
betreut werden.
Nach Maßgabe des TKKG haben die Gemeinden ein ganztägiges und
ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen zu gewährleisten.
Hortgruppen haben in erster Linie die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Infolgedessen
ist eine Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung
aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt,
des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Zudem ist die Inanspruchnahme der Schülerhorte für alle schulpflichtigen Kinder freiwillig.

Gruppengröße

Die rechtlich zulässige Anzahl an Kinder in einer Hortgruppe belief sich
auf mindestens 12 und höchstens 20 Kinder.
Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl (um maximal
fünf Kinder) in Schülerhorten war gestattet, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung erlauben.
Ebenso war eine geringfügige Unterschreitung um bis zu zwei Kinder
rechtmäßig, wenn sich die Kinderzahl voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens einem Kinderbetreuungsjahr reduzierte.

Öffnungszeiten
pro Hortgruppe

Die Wochenöffnungszeit für Hortgruppen hatte mindestens 25 und
höchstens 60 Stunden zu betragen, wobei die Tagesöffnungszeit mindestens von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzusetzen war.

Aufenthaltsdauer
eines Kindes

Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung durfte dabei jenen Zeitraum nicht übersteigen, der
erforderlich war, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß
von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.
Ferner hatte der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen
pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.

Aufgaben eines
Erhalter einer
Kinderbetreuungseinrichtung

Des Weiteren war der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung im
Wesentlichen für die


Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

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Zl. KA-02966/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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