Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf
- S.42
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Personalausstattung
pro Hortgruppe
Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Personals (pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte) sowie des für
die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfs- bzw. Hauspersonals,
Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials sowie
Deckung des sonstigen Sachaufwandes zuständig.
Im Hinblick auf die Personalausstattung eines Schülerhortes sah das
TKKG vor, dass jede Hortgruppe mit einer pädagogischen Fachkraft
und einer Assistenzkraft ausgestattet werden musste. Des Weiteren
war jede Hortgruppe durch eine (gruppenführende) pädagogische
Fachkraft verantwortlich zu führen.
Überdies hatte der Erhalter für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende
pädagogische Fachkraft mit deren Leitung zu betrauen.
Aufsicht
Die Aufsicht hinsichtlich des Betriebes eines Schülerhortes oblag dem
Amt der Tiroler Landesregierung. Die wahrzunehmende Aufsichtspflicht
hatte sowohl rechtliche als auch pädagogische Aufgaben zum Inhalt.
Novelle TKKG
Am 01.09.2016 ist die vom Land Tirol initiierte Novelle zum TKKG in
Kraft getreten. Mit dieser Novellierung wurden weitere Maßnahmen im
Bereich der Kinderbildung und -betreuung gesetzt, um dem gesellschaftspolitischen Ziel zu entsprechen. Unter anderem
wurde das bisherige System zur Förderung der Gemeinden dereguliert und finden die bisher geltenden wesentlichen Bestimmungen
über die Förderung betreffend die Erhalter privater Kinderbetreuungseinrichtungen auch auf die Gemeinden Anwendung,
sind künftig alle Kinderbetreuungsgruppen, somit nun auch die Kindergartengruppen, doppelt zu besetzen und darf die Höchstzahl der
Kinder pro Betreuungsgruppe nur mehr um zwei Kinder erhöht
werden,
hat die Wochenöffnungszeit in Hortgruppen nun mindestens
15 Stunden zu betragen,
beträgt die zulässige Zahl der Kinder in Hortgruppen nunmehr mindestens zehn und höchstens 20 und
hat die Novelle auch verstärkte Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe zum
Inhalt.
An dieser Stelle weist die Kontrollabteilung darauf hin, dass die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen bzw. enthaltenen Empfehlungen auf die Bestimmungen des TKKG vor eben erwähnter Novellierung
zurückzuführen sind.
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Zl. KA-02966/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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