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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.46

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Ferner regte die Kontrollabteilung an, eine Abgleichung der beiden
Führungsinstrumente (Prozessmonitor und Kostenrechnung) in Bezug
auf die Zuordnung der Arbeitsstunden je Mitarbeiter in periodischen
Abständen vorzunehmen.
Von der hierfür zuständigen Dienststelle wurde im Anhörungsverfahren
eine Abgleichung der Führungsinstrumente in regelmäßigen Abständen
zugesagt.
6 Jahresrechnung
Ausgaben des
Hortwesens

Die größten Ausgabenbereiche des Hortwesens betrafen Leistungen
für das Personal, Miet- und Pachtzinse sowie Lebensmittel. Die Stadt
Innsbruck hat in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 insgesamt
€ 8.163.544,56 für die Führung und Verwaltung der zehn Schülerhorte
verausgabt. Davon wurden € 5.532.452,86 (67,8%) für das Betreuungspersonal, € 1.429.126,22 (17,5%) für die Anmietung der Kinderbetreuungseinrichtungen sowie € 706.966,05 (8,7%) für Lebensmittel
bezahlt. Die Investitionsausgaben für diesen Zeitraum beliefen sich in
Summe auf € 202.543,17 (2,5%), wovon fast die Hälfte im Kalenderjahr
2014 zur Anweisung gebracht wurde.

Einnahmen des
UA „Schülerhorte“

Die Gesamteinnahmen des Unterabschnittes „Schülerhorte“ für die
Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 bezifferten sich auf insgesamt
€ 3.155.384,28 und dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen aus Hortbeiträgen (Leistungserlöse) von € 640.907,67, Mittagstischeinnahmen
(Nebenerlöse) von 496.703,89 und Transferzahlungen (Lfd. Transferzahlung – Land) von € 2.007.860,74 zusammen.
Somit ergab sich für die Stadt Innsbruck aus dem Betrieb der zehn
Schülerhorte für den Beobachtungszeitraum 2013 bis 2015 ein Abgang
in Höhe von insgesamt € 5.008.160,28.
Im Kalenderjahr 2015 betrug der Zuschussbedarf € 1.704.154,40, der
sich im Vergleich zum Vorjahr um € 95.580,40 erhöhte. Im Jahr 2013
verzeichneten die Schülerhorte einen Abgang von € 1.695.431,88.
6.1 Elternbeiträge

Elternbeiträge

Die Stadt Innsbruck kann als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung
verlangen. Das Entgelt darf den gesetzlichen Bestimmungen nach
höchstens kostendeckend sein, da die Kinderbetreuung nicht gewinnorientierte Ziele zu verfolgen sondern ausschließlich bildungs-, familien- und gesellschaftspolitische Aufträge zu erfüllen hat.
Die Elternbeiträge sind, jeweils getrennt für halbtägige Wochenöffnungszeiten sowie für Zeiten außerhalb der halbtägigen Wochenöffnungszeiten, tarifmäßig festzusetzen und unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen. In
gesondert berücksichtigungswürdigen Fällen ist überdies von der Einhebung eines Elternbeitrages abzusehen. Demzufolge waren die Tarife
nach Einkommen gestaffelt und jährlich mittels Beschluss des StS
festgesetzt worden.

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Zl. KA-02966/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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