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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.55

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7.4 Urlaubsregelung
Pädagogische
Fachkräfte und
Assistenzkräfte mit
Anspruch auf Ferien

Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien
sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen während der
Zeiten außerhalb des Hortjahres (Ferien) beurlaubt. Aufgrund der gesetzlichen Sonderstellung dieser beiden Berufsgruppen wurden vom
Amt für Kinder, Jugend und Generationen keine Urlaubsaufzeichnungen geführt.

Assistenzkräfte mit
vertraglicher
Sondervereinbarung
„Ferienregelung“ –
Empfehlung

Assistenzkräfte mit vertraglicher Sondervereinbarung „Ferienregelung“
haben ebenfalls in den Zeiten außerhalb des Hortjahres (Ferien) keine
Kinderbetreuung zu leisten.
Gemäß Dienstvertrag wurden diesen Assistenzkräften generell 60 Ferientage ihrem durchschnittlichen jahresdurchgängigen Beschäftigungsausmaß zugrunde gelegt. Bei allfälliger Über- bzw. Unterschreitung dieser 60 Ferientage stand ihnen ein Zeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zu.
Diesbezüglich haben Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass
es einerseits im Hortjahr 2014/2015 zu einer Unterschreitung und anderseits im Hortjahr 2015/2016 zu einer Überschreitung der in Rede
stehenden Ferientage gekommen war.
Den Assistenzkräften mit vertraglicher Sondervereinbarung „Ferienregelung“ ist in den geprüften Betriebsjahren weder eine finanzielle Abgeltung noch ein allfälliger Zeitausgleich für diese „Ferientage“ zugesprochen worden, weshalb empfohlen wurde, auf die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen (Dienstvertrag) Bedacht zu nehmen.
Im Anhörungsverfahren berichtete die MA V – Gesellschaft, Kultur,
Gesundheit und Sport, dass künftig ein allfälliger Saldo von den Leitungen der Schülerhorte in die Zeitausgleichsliste mitaufgenommen
werde.

jahresdurchgängig
beschäftigte
Assistenzkräfte

Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen, die jahresdurchgängig in den Schülerhorten beschäftigt sind, haben abhängig vom Lebensalter bzw. von den Dienstjahren fünf bzw. sechs Wochen Gebührenurlaub.
Für diese Berufsgruppe ist gesetzlich vorgesehen, dass anstelle des
Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr gemäß TKKG (01.09. bis
31.08.) als Urlaubsjahr tritt und der Gebührenurlaub nur während der
Zeiten außerhalb des Hortjahres zu verbrauchen ist.
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung der entsprechenden Urlaubsaufzeichnungen für das Hortjahr 2014/2015 vor. Hierbei wurde
festgestellt, dass einerseits von den jahresdurchgängig beschäftigten
Assistenzkräften keine Urlaubsmeldungen vorlagen. Anderseits sind in
einzelnen Fällen Urlaubstage über ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch
hinaus konsumiert, wobei sich der Minusstand jeweils auf eine Stundebelief.
Auch wenn an die individuelle Urlaubsvereinbarung zwischen den Beschäftigten und der Stadt Innsbruck de jure keine Schriftform gebunden
war, regte die Kontrollabteilung schon allein aus Gründen einer trans-

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Zl. KA-02966/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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