Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf
- S.56
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parenten und nachvollziehbaren Dokumentation des Verbrauches des
Erholungsurlaubes an, den Gebührenurlaub schriftlich zu vereinbaren.
Die geprüfte Dienststelle informierte in ihrer abgegebenen Stellungnahme darüber, dass sich die Urlaubseinteilung der ganzjährig beschäftigten Bediensteten aus der Diensteinteilung für den Ferienbetrieb
(Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien) ergäbe.
Der Urlaub seitens der Mitarbeiter werde nicht eigens beantragt, sondern ergäbe sich konkludent aus der jeweils getroffenen Vereinbarung
für den Diensteinsatz in den Ferien. Die Dienstpläne für den Ferialeinsatz lägen schriftlich vor.
Des Weiteren hat die Kontrollabteilung angeregt, keine Vorgriffe auf
spätere Urlaubsansprüche zu genehmigen, sofern nicht außerordentliche bzw. zwingende Gründe dafür gegeben sind.
7.5 Dienstpläne
Mindestkriterien –
Empfehlung
Die Leitungsorgane der städtischen Schülerhorte haben u.a. dafür zu
sorgen, dass der ordnungsgemäße Betrieb durchgehend – zu den Öffnungszeiten – sichergestellt ist. Zu diesem Zweck sind von den LeiterInnen der Schülerhorte Dienstpläne zu erstellen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass aufgrund
mangelnder inhaltlicher Vorgaben von der Fachdienststelle bei der
Erstellung der Dienstpläne für das Betriebsjahr 2014/2015 eine inkongruente Handhabung vorlag.
Nach Meinung der Kontrollabteilung wäre es durchaus überlegenswert,
die Dienstpläne um Qualitätsmerkmale – beispielsweise Erstellungsdatum und Unterschrift der Leitungsorgane, Genehmigung und Gegenzeichnung durch die zuständige Amtsleitung oder Anführung der Sollarbeitszeit – zu ergänzen.
Die Kontrollabteilung regte demnach an, für alle Kinderbetreuungseinrichtungen einheitliche, verbindliche Mindestkriterien durch die Fachdienststelle festzulegen und diese zu präzisieren.
Das Amt für Kinder, Jugend und Generationen berichtete im Rahmen
des Anhörungsverfahrens, dass für das Betriebsjahr 2016/2017 ein
einheitliches Dienstplanraster von Seiten des Amtes vorliege und dieses von den Leitungen der Schülerhorte verpflichtend anzuwenden sei.
7.6 Wochendienstzeit
Pädagogische
Fachkräfte:
Dienstverhältnis vor
dem 20.09.2006
Die Summe der Wochenstunden jener pädagogischen Fachkräften,
deren Dienstverhältnis vor dem 20.09.2006 begonnen hat, sollte 36
Stunden nicht übersteigen. Die Wochendienstzeit setzt sich aus der
Gruppenarbeit (30 bis 32 Stunden) sowie zusätzlichen Dienststunden
(zur Beaufsichtigung der Kinder, Besorgung von Verwaltungsaufgaben
und Teilnahme an Besprechungen u.a.m.) von bis zu sechs Stunden
zusammen.
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Zl. KA-02966/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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