Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf
- S.57
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Pädagogische
Fachkräfte:
Dienstverhältnis nach
dem 20.09.2006
Die regelmäßige Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte, die
nach dem 20.09.2006 in den städtischen Dienst eingetreten sind, beträgt insgesamt 40 Wochenstunden. Diese umfasst neben der Kinderdienstzeit (Anwesenheitszeit) von 35 Stunden auch eine Vor- und
Nachbereitungszeit (für Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Fortbildungen, Verwaltungstätigkeiten etc.) von fünf
Stunden. Darüber hinaus sind von den pädagogischen Fachkräften für
die Besorgung von Leitungsaufgaben unbeschadet der Vor- und Nachbereitungszeit drei Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu
verwenden.
Assistenzkräfte
Die Dienstzeit der Assistenzkräfte (Assistenzkräfte mit Anspruch auf
Ferien, jahresdurchgängig beschäftigte Assistenzkräfte und Assistenzkräfte mit vertraglicher Sondervereinbarung „Ferienregelung“) beläuft
sich auf ein Ausmaß von 40 Wochenstunden.
7.7 Öffnungszeiten
Festlegung von
Öffnungszeiten
Der Erhalter hat für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen
Mittagessens festzulegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung hatte die Wochenöffnungszeit für Hortgruppen mindestens 25 Stunden und höchstens 60 Stunden zu betragen. Die Tagesöffnungszeit für Hortgruppen
war mindestens von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr festzusetzen.
Im Hortjahr 2015/2016 betrieb die Stadt Innsbruck zehn Schülerhorte
mit insgesamt 27 Hortgruppen, wovon sieben Kinderbetreuungseinrichtungen mit jeweils drei Gruppen geführt worden sind. Die restlichen
Schülerhorte wurden als zwei-gruppige Horte betrieben. Mehr als die
Hälfte aller Hortgruppen (14 Gruppen) boten eine durchgehende Kinderbetreuung mit Mittagstisch von 11:00 bis 18:00 Uhr an. Weitere 11
Hortgruppen starteten gegen 12:00 Uhr mittags und hatten (jedoch
gestaffelt) bis 16:00 Uhr (eine Gruppe), bis 17:00 Uhr (vier Gruppen)
oder bis 18:00 Uhr (sechs Gruppen) geöffnet. Überdies boten noch
zwei Kinderbetreuungseinrichtungen je eine Hortgruppe mit einer Betreuungszeit von 13:00 bis 18:00 Uhr an.
Der Erhalter kann den gesetzlichen Bestimmungen nach bestimmte
Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen,
wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder
anwesend sind. Als Randzeiten sind jene Zeiten zu verstehen, in der
primär die Betreuung der Kinder und nicht die Bildungsarbeit im Vordergrund steht.
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit und in dieser ist eine
verpflichtende Doppelbesetzung (Mindestpersonaleinsatz) der Hortgruppe mit zumindest einer pädagogischen Fachkraft und einer Assistenzkraft vorgesehen. In der Randzeit können die Kinder von (nur) einer Betreuungsperson (pädagogischer Fachkraft oder Assistenzkraft)
beaufsichtigt werden.
7.8 Regelbetrieb
Nachmittagsbetreuung
Für das Hortjahr 2014/2015 waren insgesamt 6.203 Kinder und
Jugendliche in den städtischen Schülerhorten eingeschrieben. In der
Zeit von 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchten rd. 3.880 Kinder die Be-
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02966/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
20