Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf
- S.61
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7.10.2 Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien
Regelung
Ferialeinsatz
Auch Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien konnten, wie die pädagogischen Fachkräfte, während der Zeiten außerhalb des Hortjahres
zur Dienstleistung in den Schülerhorten herangezogen werden.
Die erhöhte jährliche Dienstzeit war, soweit die Wochendienstzeit (40
Stunden) nicht überschritten wurde, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis
spätestens zum Endes des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres
auszugleichen. War ein Zeitausgleich nicht möglich, so war die erhöhte
Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden abzugelten.
Vergütung
Ferialeinsatz –
Empfehlung
Eine Einschau in die Lohnkonten der beiden zum Prüfungszeitpunkt
beschäftigten Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien, die in das Entlohnungsschema „kgh“ eingereiht waren, zeigte, dass im Jahr 2015 zu
geringe Vergütungsbeträge für deren Ferialeinsätze abgerechnet worden sind.
Zudem stellte die Kontrollabteilung fest, dass entgegen der amtsinternen Regelung – Ausbezahlung des gesamten Sommer-Einsatzes –
den in Rede stehenden Assistenzkräften nur die Hälfte ihrer geleisteten
Dienststunden als Stundenvergütung finanziell abgegolten worden
sind. Demnach wurden im Sommer 2015 insgesamt 40 erbrachte Arbeitsstunden fälschlicherweise als Mehrstunden den Zeitkonten der
betreffenden Bediensteten gutgeschrieben.
Aus diesem Grund hat die Kontrollabteilung empfohlen, die Abrechnungen der Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien hinsichtlich deren
Stundenvergütungen für geleistete Kinderbetreuungsstunden in den
Ferialeinsätzen gemäß den besoldungsrechtlichen Normen zu verifizieren und gegebenenfalls diese Mehrstunden zur Gänze abzurechnen.
In ihrer Stellungnahme hat die MA V – Gesellschaft, Kultur, Gesundheit
und Sport mitgeteilt, dass der Anregung der Kontrollabteilung nachgekommen und die Vorgehensweise umgestellt werde.
7.10.3 jahresdurchgängig beschäftigte Assistenzkräfte
Regelung
Ferialeinsatz
Die jahresdurchgängig beschäftigten Assistenzkräfte konnten nach
Inanspruchnahme ihres Gebührenurlaubes für die restlichen Zeiten
außerhalb des Hortjahres zu Ferialeinsätzen ohne zusätzliche Entlohnung herangezogen werden. Die Kontrollabteilung merkt hierzu ergänzend an, dass die Assistenzkräfte nur an den hortfreien Werktagen,
das sind jene Tage an denen der Hort geschlossen ist, ihren Urlaub
nehmen dürfen.
Sommerbetrieb 2015
Im Rahmen ihrer Prüfung bezüglich des Sommereinsatzes 2015 der
jahresdurchgängig beschäftigten Assistenzkräfte stellte die Kontrollabteilung fest, dass einige Assistenzkräfte in den Hauptferien über ihr
vertraglich festgelegtes Beschäftigungsausmaß Kinderbetreuungsstunden absolvierten und dafür zusätzlich entlohnt worden sind.
Nach Rücksprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und Generationen
wurde diese Vorgehensweise damit begründet, dass für die Sommerbetreuung 2015 aufgrund zahlreicher Elternkarenzstände eine Personalknappheit vorlag. In Abstimmung mit der Abteilungsleitung der
MA V – Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport und dem Amt für
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Zl. KA-02966/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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