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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.64

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Kinderzahlen –
Sommerbetrieb

Von den 1.111 Kinder und Jugendlichen, die die Sommerbetreuung in
den Jahren 2013 bis 2015 beanspruchten, haben 127 Kinder eine Ferienwoche besucht, 208 Minderjährige waren zwei Wochen lang in der
Ferienbetreuung, 195 Personen nahmen drei Ferienwochen zur Betreuung in Anspruch, weitere 262 Kinder und Jugendliche meldeten
sich für ganze vier Ferienwochen zur Betreuung an, 164 Personen verbrachten fünf Ferienwochen in einem Schülerhort, sechs Ferienwochen
besuchten 85 Kinder und die gesamte Sommerbetreuung von sieben
Ferienwochen nahmen gesamt 70 Kinder in Anspruch.
Beinahe die Hälfte aller anwesenden Kinder in der Sommerbetreuung
der Kalenderjahre 2013 bis 2015 besuchten bis zu drei Ferienwochen
einen der vier geöffneten Schülerhorte.
Demgegenüber waren rund ein Viertel aller betreuten Kinder und Jugendliche für insgesamt vier Wochen in der Ferienbetreuung. Fünf und
mehr Ferienwochen besuchten etwa 30% aller Kinder in den Jahren
2013 und 2014, im Betreuungsjahr 2015 waren es noch circa 27% bzw.
94 minderjährige Personen.
8 Finanzierung Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgaben-, Ausgabenund Finanzierungsverantwortung

Die Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung liegt „nur“
zu einem geringen Teil im Kompetenzbereich der Stadt Innsbruck. Diese wird in erster Linie durch das Land Tirol über Vorgabe rechtlicher
Rahmenbedingungen bestimmt.
Die Kosten hat jedenfalls die Stadt Innsbruck zu tragen, wenngleich ein
Teil davon mittels Landesförderungen rückerstattet wird. Der verbleibende Zuschussbedarf für die Kinderbetreuung in den Schülerhorten
ist somit von der Stadt Innsbruck über den Ordentlichen Haushalt zu
decken.
Gemeinsam mit der Betreuung in den städtischen Kindergärten wird
die Kinderbetreuung in den städtischen Schülerhorten (auch) künftig
einen hohen Finanzbedarf aufweisen und im Wesentlichen von den
zentralen Leistungsmerkmalen (wie Gruppengröße, Öffnungszeiten,
Schließtage, Betreuungsschlüssel) beeinflusst werden.
8.1 Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen
der Gemeinden

Rechtsgrundlage
Förderung

Nach Maßgabe der im TKKG angeführten Bestimmungen hat das Land
Tirol die öffentlichen Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen zu fördern. Die in diesem Zusammenhang erarbeitete und zum Prüfungszeitpunkt gültige Richtlinie der Landesregierung vom 18.06.2013 betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinden gemäß § 38c i.V.m. § 38b TKKG
trat rückwirkend mit 01.01.2012 in Kraft und hat sich im Wesentlichen
auf die Abrechnung des den Gemeinden ab genannten Stichtag entstandenen und künftig anfallenden Personalaufwandes bezogen.

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Zl. KA-02966/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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