Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.69

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dass „die Essen derzeit nach Rechtsansicht des Landes“ zusammen
zu zählen und zu dividieren seien. Jedenfalls werde das Amt für Kinder, Jugend und Generationen „bei einem Gesprächstermin beim Amt
der Tiroler Landesregierung die Problematik nochmals thematisieren“.
Verbuchung
Zuschlag Mittagstisch –
Empfehlung

Im Zusammenhang mit der Verbuchung des Zuschlages Mittagstisch
stellte die Kontrollabteilung fest, dass die Fördermittel pro Kalenderjahr
nicht nach der für Kindergärten und Schülerhorte ermittelten Anzahl an
verabreichten Mittagessen sondern auf Basis eines Wertschlüssels auf
den hierfür vorgesehenen städtischen Vp. erfasst worden sind.
Um die Einnahmen verursachungsgerecht zu erfassen, wurde die
Empfehlung ausgesprochen, die in Rede stehenden Fördermittel nach
der für Kindergärten und Schülerhorte jeweils erklärten Anzahl an verabreichten Mittagessen aufzuteilen.
Dazu gab die MA V – Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport bekannt, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig entsprochen werden würde.
8.1.3 Sonderförderung und Beitrag zum zusätzlichen Personalaufwand
der im Zusammenhang mit pädagogischen Verbesserungen steht

Sonderförderung –
Feststellung

Sollte eine Gemeinde nach den Bestimmungen der Richtlinie der Landesregierung vom 18.06.2013 weniger Förderung erhalten als ihr bei
Anwendung der seinerzeitigen Rechtslage des Tiroler Kindergartenund Hortgesetzes 1972 zustehen würde, dann kann das Land Tirol auf
Antrag der Gemeinde und nach Maßgabe seiner budgetären Bedeckung eine Sonderförderung bis zu einem Höchstbetrag von
€ 10,0 Tsd. pro Jahr und Gemeinde (maximal jedoch die Differenz zwischen der „alten“ und „neuen“ Förderung) vergeben.

Beitrag zum Personalaufwand für pädagogische Verbesserungen –
Feststellung

Des Weiteren kann das Land Tirol einen Beitrag zum zusätzlichen Personalaufwand leisten, wenn dieser zu pädagogischen Verbesserungen
(bspw. günstigeren Betreuungsschlüssel oder Einrichtung kleinerer
Gruppen) führt.
Zur Inanspruchnahme dieser Fördermöglichkeiten befragt, erhielt die
Kontrollabteilung die Auskunft, dass in den Prüfungsjahren 2010 bis
2015 keine einschlägigen Ansuchen an das Land Tirol gestellt worden
seien.
8.2 Finanzierung des Einsatzes von Stützkräften in Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration

Förderrichtlinie

Gemäß den Bestimmungen des TKKG hat das Land Tirol eine spezielle Förderung für die zum Zweck der sozialen Integration erfolgenden
Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem
Förderbedarf bzw. den Einsatz von Stützkräften in Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration zu gewähren.
Die Abwicklung dieser Beitrags- und Förderleistungen ist näher zu regeln und das Land Tirol kam dieser Anforderung mit der Förderrichtlinie
zur Finanzierung des Einsatzes von Stützkräften in Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration nach. Die der Kontrollabteilung vorgelegene Förderrichtlinie trat mit 01.09.2010 in Kraft.

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Zl. KA-02966/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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