Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 02-Feber.pdf

- S.102

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- 304 -

rufen, wie es derzeit gehandhabt wird. Wenn jemand bei einer Handlung,
die ein öffentliches Ärgernis hervorruft, ertappt wird, kann der Parkwächter
nur die Polizei verständigen. Sie können sich vorstellen, wie lange es dann
dauert, bis die Polizei eintrifft.
Der Antrag lautet dahingehend, dass der Landesgesetzgeber
prüfen sollte, ob es eine Möglichkeit für die Stadt Innsbruck gibt, diese Befugnisse auszudehnen. Bezüglich der "Hilfssheriffs" eine Dramatik zu entwickeln, ist vielleicht ganz lustig und bringt ein wenig Bewegung in die
ganze Angelegenheit. Es handelt sich hier um absolut nichts Gefährliches
und es besteht auch kein großes Sicherheitsrisiko. Tatsache ist aber, dass
alleine durch die Bestellung dieser Parkaufsichtsorgane eine Besserung in
den städtischen Parkanlagen eingetreten ist, wobei man jedoch sagen kann,
dass dies subjektiv ist.
Es ist durchaus möglich, dass es subjektiv ist, aber es ist auch
objektiv, da für Parkaufsichtsorgane die Möglichkeit besteht, bei Unzulänglichkeiten einzuschreiten. Ich sehe hier den Rechtsstaat nicht in Gefahr,
möchte aber klar betonen, dass ich diese Angelegenheit von Juristen prüfen
lasse. Ich finde, dass dies vollkommen gerechtfertigt ist, wobei ich alle, im
Vorfeld geäußerten Bedenken, sehr ernst nehme. Dieser Antrag wird vom
Landesgesetzgeber geprüft und nach erfolgter Prüfung wieder in der Sitzung des Gemeinderates behandelt.
Die persönlichen Voraussetzungen sind an die Tiroler Bergwacht angelehnt und lauten wie folgt:
"Eigenberechtigung, österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in
Tirol, körperlich und geistig geeignet und verlässlich, Verfügung über die
zur Ausführung des Dienstes notwendigen Kenntnisse, Lehrgang in Erste
Hilfe.
Verfahren der Beleihung:
Angelobung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, Ausfolgung von
Dienstabzeichen und Dienstausweis durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Führung eines Verzeichnisses über bestellte Organe.

GR-Sitzung 27.2.2003