Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 10-Oktober.pdf
- S.46
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werde ihn verlesen, weil ich die Paragraphen der Innsbrucker Parkordnung
nicht auswendig gelernt habe.
"Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Die Innsbrucker Parkordnung in der Fassung vom 1.6.2001 wird folgendermaßen geändert:
a) § 2 Abs. 1 derzeit lautend auf "Der Eintritt in Parkanlagen ist mit
den nachstehenden Ausnahmen nur Fußgängern gestattet. Die
Parkbesucher haben sich - unbeschadet der Bestimmungen des
§ 4 - ausschließlich auf den vorgesehenen Parkwegen (Plätzen)
aufzuhalten. Das Betreten der Rasenflächen durch Personen bis
zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist zulässig" soll künftig lauten:
"Der Eintritt in Parkanlagen ist mit den nachstehenden Ausnahmen
nur Fußgängerinnen und Fußgängern gestattet. Das Betreten der
Rasenflächen ist nur auf ausdrücklich - generell oder temporär davon ausgenommenen und auf gekennzeichneten Flächen untersagt."
Das heißt, es soll - unabhängig vom Alter einer Person - nur dort das Betreten des Rasens verboten sein, wo es ausdrücklich verboten ist. Ansonsten soll das Verbot temporär gelten, wegen Pflegearbeiten, oder generell,
wenn es sich um einen besonderen Bewuchs handelt, der ein Betreten nicht
aushält. Aber es soll auch Kindern mit elf Jahren gestattet sein oder einer
Mutter, die mit dem Kind auf der Wiese spielen will oder die es vielleicht
aufheben will, weil es sich auf der Wiese wehgetan hat. Es gibt es unzählige Beispiele, wo das Betreten der Rasenflächen gestattet ist mit Ausnahme
dort, wo es ausdrücklich verboten ist. Der zweite Punkt bezieht sich auf § 4
der lautet:
b) § 4 derzeit lautend auf: "Das Spielen ist nur auf den Spielplätzen
gestattet. Spielgeräte sind bestimmungsgemäß zu benützen." Soll
künftig lauten:
"Die Spielgeräte auf den Spielplätzen der Parkanlagen sind bestimmungsgemäß zu benützen."
2. Der Herr Bürgermeister wird ersucht, an die Hofgartenverwaltung mit
dem Ersuchen heranzutreten, die Hofgartenbenützungsordnung ebenfalls im Sinne der Punkte 1. a) und 1. b) zu novellieren."
GR-Sitzung 10.10.2002