Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 10-Oktober.pdf

- S.48

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auch zum Schutze der Kinder bei der bestehenden Innsbrucker Parkordnung bleibt.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Es ist an der Zeit, dass man
das Alter bei jenen Kindern, die den Rasen betreten dürfen, von sechs auf
zehn Jahre anhebt und ich bin durchaus auch gesprächsbereit, hier allenfalls
auch weiter zu gehen und dieses Alter vielleicht auf 14 Jahre anzuheben.
Für Jugendliche halte ich es wirklich nicht für notwendig, dass sie die
Grün- und Rasenanlagen betreten. Die Problematik besteht darin, dass wir
sehr schön gepflegte Grünanlagen haben.
Wenn sie dort mit den Arbeitern reden, wie viele Kilo oder
beinahe schon Tonnen Müll sie fast täglich neben den Wegen einsammeln
müssen, dann muss ich sagen, wenn wir die Grünanlagen allgemein freigeben, so kommt das nicht nur den Kindern zugute, sondern dann werden
dort Jugendliche und Erwachsene in den Sträuchern und Blumenbeeten ihren Müll deponieren. Es wird der Arbeitsaufwand wesentlich steigen, es
werden die Grünanlagen massiv darunter leiden und es werden kleinere
Kinder die Grünanlagen nicht mehr betreten können, weil dort Flaschen,
Spritzen und Ähnliches liegt. Daher meine ich, einige völlige Freigabe wäre kontraproduktiv und würde nur zu einer "Verschandelung" mancher Bereiche, insbesondere der Blumenbeete, führen. Ich würde dringend davon
abraten, diese Flächen allgemein zugänglich zu machen.
Wir haben im Hofgarten insofern die Möglichkeit geschaffen,
dass die Allgemeinheit eine grüne Fläche betreten kann, indem dort eine
sehr große Liegewiese freigegeben wurde. Zudem haben wir eine große
Fläche zum Ball spielen freigegeben. Was jedoch die generelle Freigabe
betrifft, so würde ich dringend bitten, diese nicht vorzunehmen und dieses
Begehren abzulehnen. Zur Harmonisierung der Innsbrucker Parkordnung:
Hier hat es bereits Gespräche mit den Vertretern des Bundes gegeben. Ich
habe mich auch dafür eingesetzt.
Der Bund strebt diese Harmonisierung an, damit die städtische
Innsbrucker Parkordnung in den Bundesgärten gilt und somit auch Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Der Bund selbst besitzt dieses Verordnungsrecht nicht, das heißt, wenn Sie gegen die im Hofgarten angeschlagene
Innsbrucker Parkordnung verstoßen, so hat der Bund keine hoheitlichen

GR-Sitzung 10.10.2002