Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.51

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26.3

I-OEF 70/2015
RadfahrerInnen und FußgängerInnen, Bericht über Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit;
Einführung von Kennnummern für
Fahrräder (GR Kritzinger)

GR Kritzinger: Wir bitten den Radfahrkoordinator, einen Bericht zu erstellen, wie die
Sicherheit von RadfahrerInnen und FußgängerInnen angehoben werden kann. Es
soll auch geprüft werden, ob es eine Möglichkeit gibt, die Fahrräder mit Kennnummern auszustatten.
Ich ersuche, den
Antrag dem Ausschuss für Umwelt, Energie
und Mobilität zuzuweisen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Das ist keine
gute Idee. Es geht ja um eine juristische
Frage, daher ist sicher nicht der Ausschuss
für Umwelt, Energie und Mobilität zuständig.
Vielmehr muss das im Stadtsenat beraten
werden.
GR Kritzinger: Ja gut. Dann bitte ich darum, den
Antrag dem Stadtsenat zur selbstständigen
Erledigung zuzuweisen.
Beschluss (einstimmig):
Der von GR Kritzinger sowie MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 15.10.2015 eingebrachte Antrag wird
dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.

völkerung der Landeshauptstadt Innsbruck
(HauptwohnsitznehmerInnen) aus?
Frage 2.: Wie viele alleinerziehende Mütter,
die einer islamischen Glaubensrichtung angehören, haben ihren Hauptwohnsitz in
Innsbruck?
Frage 3.: Wie viele Vielehen von Angehörigen islamischer Glaubensrichtungen mit
Hauptwohnsitz in Innsbruck sind Ihnen bekannt?
Frage 4.: Falls Daten/Statistiken zu den in
den Fragen 1. bis 3. aufgeworfenen Themen fehlen sollten, warum wurden solche
Daten/Statistiken bislang nicht erhoben
bzw. erstellt?
Antwort betreffend Fragen 1. bis 4.:
Im Sinne des § 13 Abs. 4 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) haben
die Gemeinderatsmitglieder nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht, Anfragen an die
Bürgermeisterin zu stellen. Anfragen, die
Angelegenheiten betreffen, die nicht in den
eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen,
sind nach § 18 Abs. 2 Geschäftsordnung
des Gemeinderates (GOGR) zurückzuweisen.
Die gegenständliche Anfrage betrifft Meldedaten und fällt das Meldewesen in den
übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die gegenständliche Anfrage ist daher nach
§ 18 Abs. 2 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) zurückzuweisen.
Zu Frage 4. (informativ):

27.

Allfällige Debatten gemäß § 18
Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)

27.1

MagIbk/8123/MD-POL/18
Anzahl islamischer Vielehen in
Innsbruck (GRin Gregoire)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die von
GRin Gregoire und MitunterzeichnerInnen in
der Sitzung des Gemeinderates am
15.10.2015 eingebrachte Anfrage wird wie
folgt beantwortet:
Frage 1.: Welchen Anteil machen Angehörige islamischer Glaubensrichtungen, in absoluten Zahlen wie prozentuell, an der BeGR-Sitzung 05.11.2015

Seit der Volkszählung 2001 dürfen in Österreich bei Volkszählungen keine Daten zur
Religionszugehörigkeit mehr erhoben werden. Aus diesem Grund gibt es keine von
Seiten des Staates erfassten aktuellen Mitgliederzahlen von in Österreich vertretenen
Religionsgemeinschaften.
Die schriftliche Anfragebeantwortung des
Büros des Magistratsdirektors vom
30.10.2015 wurde den Klubs und den nicht
einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn der Sitzung zur Verfügung gestellt.