Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.67

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Grundsteuer
Empfehlung

Darüber hinaus regelt der im Jahr 2013 abgeschlossene Mietvertrag
die Einhebung der anteiligen Grundsteuer und öffentlichen Abgaben,
wobei in den geprüften Jahren eine Verrechnung der eben angeführten
Entgeltsbestandteile von der IISG unterlassen worden ist.
Weitere Recherchen dazu haben ergeben, dass von der Stadt Innsbruck für die betreffende Liegenschaft allerdings eine Grundsteuer in
Höhe von € 118,82 vierteljährlich zu bezahlen ist. Die anteilige Grundsteuer für die vermietete Grundstücksfläche im Ausmaß von 350 m²
würde sich demnach auf rd. € 33,03 belaufen und wäre diese nach
Dafürhalten der Kontrollabteilung dem Bestandnehmer (rückwirkend
mit 01.08.2013) zu verrechnen.
5.2 Grundstück Nr. 242 (Richard-Berger-Straße 17 und 17a)

Katasterfläche

Das Grundstück Nr. 242 in EZ 182 GB 81121 Mühlau wies zum Prüfungszeitpunkt eine Katasterfläche von insgesamt 1.714 m² auf. Hinsichtlich der Nutzung war das Grundstück im Grundbuch als Baufläche
ausgewiesen, davon 382 m² als Baufläche (Gebäude) und 1.332 m² als
Baufläche (begrünt).
5.2.1 Teilfläche I Grundstück Nr. 242

Mietverhältnis

Die Kontrollabteilung stellte bei ihrer im Jahr 2012 durchgeführten Prüfung fest, dass eine Teilfläche (Richard-Berger-Straße 17a) dieses
Grundstückes mit einem Ausmaß von rd. 809 m² mit Jahresbeginn
2009 der Betreiberin eines Fiakerunternehmens in Bestand gegeben
worden ist. Das in Rede stehende Bestandverhältnis wurde in der Zwischenzeit mehrmals, zuletzt mit Datum vom 11.12.2014, um ein weiteres Jahr prolongiert. Den letztgültigen Vertragsbestimmungen nach soll
das Mietverhältnis allerdings unwiderruflich am 31.12.2015 enden.

Mietzins

Der von der Mieterin als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung
des Mietgegenstandes ab 01.01.2015 zu bezahlende Mietzins war mit
einem Nettomietzins von € 439,34 (keine Umsatzsteuer) festgesetzt
worden.
Im Hinblick auf die Entwicklung des Mietzinses hielt die Kontrollabteilung fest, dass der Bestandzins im Zeitraum zwischen Jänner 2009 und
Jänner 2015 eine Steigerung um 9,83 % auf € 439,34 erfahren hat.
Hingegen ist der für die Wertanpassung jeweils vertraglich vereinbarte
VPI 2005 im Zeitraum zwischen Jänner 2009 und Dezember 2014 um
13,32 % angestiegen.
Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass für die alljährliche Zinsfestsetzung Berechnungen der IISG herangezogen worden sind. Dabei haben die von der angesprochenen Gesellschaft vorgenommenen Angleichungen der Bestandzinse an die von der Statistik
Austria publizierten VPI den vereinbarten Wertsicherungsmodalitäten
des Öfteren nicht entsprochen.

Verwaltungskostenbeitrag

Zudem stellte sich im Zuge der Prüfung heraus, dass die IISG der Bestandnehmerin zur Abdeckung ihres Verwaltungsaufwandes im Zeitraum von 2009 bis 2014 fälschlicherweise einen Verwaltungskostenbeitrag von monatlich netto € 5,00 verrechnet hat. Ab 01.01.2015 wur-

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Zl. KA-02044/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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