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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.32

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- 635 -

ches Gesetzbuch (ABGB) für die Rückzahlung eines Wohnbaukredites über
€ 2.300.000,-- (Zinssatz 0,75 %-Punkte
über dem Dreimonats-EURIBOR, mit
Rundung auf volle 0,01 %-Punkte, mit
vierteljährlicher Anpassung und vierteljährlicher Fälligkeit, Laufzeit 25 Jahre,
Rückzahlung in 100 vierteljährlichen
Pauschalraten), den die Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) bei
der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG zur
Finanzierung der Errichtung des Wohnobjektes "Umkehrschleife Amras" aufnimmt.
2.

Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für die Rückzahlung eines Wohnbaukredites über
€ 1.700.000,-- (Zinssatz 0,75 %-Punkte
über dem Dreimonats-EURIBOR, mit
Rundung auf volle 0,01 %-Punkte, mit
vierteljährlicher Anpassung und vierteljährlicher Fälligkeit, Laufzeit 25 Jahre,
Rückzahlung in 100 vierteljährlichen
Pauschalraten), den die Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) bei
der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG zur
Finanzierung der Errichtung des Wohnobjektes Roseggerstraße Nrn. 25/27
aufnimmt.

Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt, diesbezügliche Haftungserklärungen abzugeben
und die betreffenden Bürgschaftsverträge
zu Gunsten der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG zu unterzeichnen.
25.

IV 7392/2014
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG), Haftung der Stadtgemeinde Innsbruck für einen für
den Liftzubau bei verschiedenen
Wohnhausobjekten aufzunehmenden Kredit

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 16.09.2014:
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Ausfallsbürgschaft nach § 1356 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
für die Rückzahlung eines Wohnhaussanierungskredites über € 1.600.000,-- (Zinssatz
GR-Sitzung 16.10.2014

0,6 %-Punkte über dem Dreimonats-EURIBOR, ohne Rundung mit vierteljährlicher
Anpassung und vierteljährlicher Fälligkeit,
Laufzeit 12 Jahre, Rückzahlung in 48 vierteljährlichen Pauschalraten), den die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG)
bei der Volksbank Tirol InnsbruckSchwaz AG zur Finanzierung der Errichtung
von Liften bei verschiedenen Wohnhausobjekten im Rahmen der Bestimmungen des
Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
aufnimmt.
Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt, eine
diesbezügliche Haftungserklärung abzugeben und den betreffenden Bürgschaftsvertrag zu Gunsten der Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG zu unterzeichnen.
26.

MagIbk/5670/SU-FW/1
Frauen in der Tiroler Volkspartei
Innsbruck, Jahressubvention
(gemäß § 29 Abs. 7 IStR)

Der Subventionsantrag des Ausschusses
für Soziales und Wohnungsvergabe vom
24.06.2014 wurde von der Antragstellerin
zurückgezogen. Der Akt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.
Das Begehren gemäß § 29 Abs. 7 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist somit hinfällig.
27.

MagIbk/6598/SU-FW/1
Bezirksfrauenorganisation der
SPÖ Innsbruck-Stadt, Jahressubvention (gemäß § 29 Abs. 7 IStR)

Der Subventionsantrag des Ausschusses
für Soziales und Wohnungsvergabe vom
24.06.2014 wurde von der Antragstellerin
zurückgezogen. Der Akt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.
Das Begehren gemäß § 29 Abs. 7 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist somit hinfällig.