Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.97
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ten, Krankenanstalten, Beratungsstellen etc. ablöst. Diese müssen bei
Vorliegen eines Verdachtes, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder
worden sind, unverzüglich eine schriftliche Meldung an den „Kinderund Jugendhilfeträger“ (das ist das örtlich zuständige Jugendamt) erstatten.
Beim Großteil der Bestimmungen des B-KJHG handelt es sich um
Vorgaben, die einer Konkretisierung in Form eines Ausführungsgesetzes auf Landesebene bedürfen. Gemäß § 47 Abs. 3 B-KJHG haben
die Länder ein solches bis spätestens 01.05.2014 zu erlassen.
In Tirol wurde dazu als Ausführungsgesetz das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG), LGBl. Nr. 150/2013, erlassen. Dieses neue
Gesetz ist am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten. Bis dahin war als
Landesausführungsgesetz das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002
(TJWG), LGBl. Nr. 51/2002 i.d.F. LGBl. Nr. 150/2012, maßgeblich.
6 Trägerschaft und Besorgung
Land Tirol
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist nach § 4 Abs. 1
TKJHG das Land Tirol. Die Aufgabenerfüllung teilt das Gesetz zwischen verschiedenen Organisationseinheiten des Landes auf, konkret
zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrat) und der Landesregierung, wobei die der Landesregierung vorbehaltenen Aufgaben im Gesetz taxativ aufgezählt sind (§ 4
Abs. 4 TKJHG). Leistungen nicht hoheitlicher Art können auch von
privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, von Facheinrichtungen
und von fachlich qualifizierten Personen erbracht werden, sofern sie
nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind (§ 4 Abs. 3 TKJHG).
Ein erheblicher Teil der Aufgaben ist von den Bezirkshauptmannschaften (Amt für Kinder- und Jugendhilfe bzw. Referate für Kinder- und
Jugendhilfe) zu besorgen. Dies betrifft auch eine Vielzahl von Aufgaben, deren Erfüllung aufgrund anderer Gesetze als des TKJHG ausdrücklich dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe obliegt. Darunter
fallen bspw. die Aufgaben des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe
nach §§ 207 ff ABGB (Amtsobsorge, Vertretung Minderjähriger in Unterhalts- und Abstammungssachen, sonstige Betrauungen mit der
Obsorge u.a.m.), §§ 105 und 106 AußStrG (Stellungnahmen gegenüber dem Pflegschaftsgericht und Vertretung Minderjähriger), § 10
BFA-VG (Vertretung Minderjähriger in Asylverfahren) etc.
7 Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde
Zuständigkeit
Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen die Bezirksverwaltungsbehörden die Aufgaben der Rechtsfürsorge (nunmehr
Rechtsvertretung) und jene Aufgaben, die sich aus der Erziehungsfürsorge (nunmehr Sozialarbeit) ergeben. In Tirol gibt es acht Verwaltungsbezirke mit Bezirkshauptmannschaften, in jeder Bezirkshauptmannschaft findet sich auch ein Referat für Kinder- und Jugendhilfe.
Darüber hinaus gibt es in der Statutarstadt Innsbruck im Bereich des
Stadtmagistrates das Amt für Kinder- und Jugendhilfe.
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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