Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.102
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Pflegeaufsicht
Zuerkennung des Pflegeelterngeldes (Entscheidung mittels Bescheid)
Vermittlung der Annahme an Kindes statt (Adoptionen).
Das Handlungskonzept der sozialarbeiterischen Fallarbeit ist auf eine
steuernde, zielgerichtete, bedürfnisorientierte und individuelle Hilfeleistung ausgelegt.
Kinderschutz und
Gefährdungsabklärung
Die wichtigste Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist der Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sowie der Schutz
vor körperlicher und psychischer Misshandlung und Vernachlässigung.
Das TKJHG sieht vor, dass zum Schutz des Kindes Meldungen über
den Verdacht der Vernachlässigung, des Quälens, der Misshandlung
oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß
§ 37 B-KJHG oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder
Verpflichtungen an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe erstattet
werden, unverzüglich überprüft werden müssen.
Eine Gefährdungsabklärung wird vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe
grundsätzlich bei Meldungen über den Verdacht von Misshandlungen,
Missbrauch, Quälens oder Vernachlässigung durchgeführt, sowohl von
anonymen als auch nicht anonymen Meldern wie Nachbarn etc. und
von Kindergarten, Schule, Krankenhaus, Ärzten etc. erfolgen können.
Für die im Amt für Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte sind
Meldungen über Kindeswohlgefährdungen unerlässlich, weil sie die
Grundlage für den Kinderschutz und die notwendigen Hilfeangebote für
die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind.
Melde- und Mitteilungspflichten bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung sind im Grundsatzgesetz, dem B-KJHG 2013, festgeschrieben.
Personen, die eine Mitteilungspflicht bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung trifft, sind daher zu einer Auskunftserteilung an die Kinderund Jugendhilfe verpflichtet.
Meldungen gemäß § 37 Abs. 1 B-KJHG 2013 müssen schriftlich erfolgen und jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und
daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen sowie Namen und
Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person enthalten. Die Mitteilungen über den Verdacht
der Kindeswohlgefährdungen unterliegen keinen Einschränkungen
durch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten oder die Amtsverschwiegenheit, d.h. eine Berufung auf Verschwiegenheitspflichten ist
nicht zulässig, da der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen
gegenüber Geheimhaltungsinteressen der Vorzug zu geben ist.
Sowohl das B-KJHG als auch das TKJHG sehen eine Gefährdungsabklärung im Regelfall im Vier-Augen-Prinzip vor. Dadurch wird eine
überaus kompetente Abklärung der Gefährdung im Interesse des Kindeswohles durchgeführt, zumal die Einschätzung vor Ort von (zumindest) zwei fachlich qualifizierten Personen durchgeführt wird. Des Weiteren wird die Festlegung der notwendigen Interventionen und Hilfen
für die betroffenen Kinder und Jugendlichen im Vier-Augen-Prinzip
durchgeführt.
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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