Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.103
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Diese Gefährdungsabklärung dient der Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist und ob Erziehungshilfen in Form von ambulanten oder stationären Hilfen notwendig sind. Das Vier-Augen-Prinzip soll
dabei eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage gewährleisten.
Im Jahr 2013 sind im Amt für Kinder- und Jugendhilfe 1.620 Gefährdungsmeldungen (2012: 1.673 Meldungen) eingegangen, das entspricht 31 Meldungen pro Woche (2012: durchschnittlich 32 Meldungen pro Woche).
Erziehungshilfen
und Hilfeplanung
Sind Erziehungsberechtigte oder sonstige Personen, welche mit der
Pflege und Erziehung von Minderjährigen betraut sind, nicht (mehr) in
der Lage, das Wohl dieser Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten,
ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe tätig zu werden und die
Familie dahingehend zu unterstützen, dass das Kindeswohl wieder
sichergestellt werden kann. Im Rahmen dieser Aufgabe ist unter dem
Begriff „Hilfen zur Erziehung“ gesetzlich festgelegt, welche Möglichkeiten die Kinder- und Jugendhilfe dafür hat. Maßnahmen der Erziehungshilfe werden im Einzelfall als „Unterstützung der Erziehung “(ambulante Hilfen) oder als „Volle Erziehung“ (stationäre Hilfen) gewährt.
Derartige Handlungen können entweder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als freiwillige Hilfen oder gegen deren Willen durchgeführt werden.
Einverständnis der
Erziehungsberechtigten
Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden
sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe. In
diesem Fall wird mit den obsorgeberechtigten Eltern, dem Kind bzw.
Jugendlichen und dem freien Träger bzw. den Pflegeeltern ein Hilfeplan abgeschlossen, in dem die Ziele, die Art und das Ausmaß der
Hilfe, der Kostenersatz etc. geregelt werden. Grundlage für Erziehungshilfen ist also ein Hilfeplan, der in regelmäßigen Zeitabständen
überprüft werden muss. Die Überprüfung ist notwendig für die Entscheidung über die Fortsetzung, der Änderung oder der Beendigung
der Hilfe zur Erziehung. Bei der Entscheidung über Hilfen zur Erziehung ist darauf zu achten, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird, d.h. es muss immer das „gelindeste, noch zum
Ziel führende“ Mittel angewendet werden.
Anrufung des Gerichtes
Stimmen Erziehungsberechtigte den Hilfen zur Erziehung durch die
Kinder- und Jugendhilfe nicht zu, ist aber aufgrund der Gefährdung des
Kindes eine Hilfe zur Erziehung notwendig, so hat der Träger der Kinder- und Jugendhilfe das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen
Erforderliche dem Gericht mitzuteilen und nötigenfalls entsprechende
Obsorgeentzugsanträge gem. § 181 ABGB zu stellen. Lediglich bei
„Gefahr im Verzug“ (§ 211 ABGB) kann die Bezirksverwaltungsbehörde die zum Schutz des Kindes notwendigen Maßnahmen der Pflege
und Erziehung (Kindesabnahme) sofort veranlassen und muss in diesem Fall binnen acht Tagen den entsprechenden Antrag bei Gericht
einbringen.
Hilfeplan
Ganz wesentlich bei der Unterbringung und Hilfeplanung ist die Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen. Abhängig vom Alter, dem Entwicklungsstand und der persönlichen Lebenssituation des Kindes bzw.
Jugendlichen wird ihre Beteiligung entsprechend unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Instrumentarium dafür ist der so genannte „Hilfe-
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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