Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.110
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Aktuell stehen in Innsbruck acht Adoptionswerber, welche ein inländisches Kind adoptieren wollen, auf der Warteliste.
Laut Auskunft der damit befassten Sachbearbeiterin beträgt die Wartezeit für eine Inlandsadoption rd. 6 – 7 Jahre. Im Jahr 2013 sind in ganz
Tirol vier Inlandsadoptionen, davon eine in Innsbruck abgewickelt worden.
Auslandsadoptionen
Wegen der langen Wartezeiten entschließen sich immer wieder Paare
dazu, ein Baby aus dem Ausland zu adoptieren. Hier gilt die Regel,
dass nur Vertragsstaaten der Haager Konvention als Geberländer in
Frage kommen.
Zum Prüfungszeitpunkt warteten vier Eltern auf die Adoption eines
ausländischen Kindes, weitere vier Paare hatten ihr Interesse an einer
Auslandsadoption bekundet.
Die Aufgabe des Amtes besteht hier in der Weitervermittlung der Adoptionswerber an die Zentralstelle für Auslandsadoptionen im Landhaus
und, sofern die Adoptionswerber Innsbrucker sind, in der Erstellung
entsprechender Sozialberichte bzw. Post Placement Reports (Nachberichte über die Entwicklung und das Befinden des Kindes in der Adoptivfamilie). Im Jahr 2013 wurden zwei Auslandsadoptionen für Innsbrucker Eltern abgewickelt.
Unbegleitete minderjäh- Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) gelten Personen bis
rige Flüchtlinge (umF)
18 Jahre, die sich ohne Begleitung einer obsorgeberechtigten Person
in Österreich aufhalten.
Gesetzlicher Auftrag
Die Stadtgemeinde Innsbruck ist von Gesetzes wegen zur rechtlichen
und sozialarbeiterischen Beratung, Vertretung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verpflichtet.
Unter diesem Begriff sind minderjährige Asylwerber und minderjährige
Fremde nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) subsumiert, die ohne
erwachsene Bezugsperson und Obsorgeträger nach Österreich gekommen sind. Für unbegleitete minderjährige Asylwerber liegt die Zuständigkeit bei der LH, wenn erstmals hier im Stadtgebiet von Innsbruck der Wunsch nach Asylgewährung nach dem Asylgesetz geäußert wird. Für unbegleitete minderjährige Fremde hingegen sieht § 12
Abs. 3 FPG eine ex lege Zuständigkeit der jeweiligen LH für alle umF
vor, die im gesamten Gebiet des jeweiligen Bundeslandes bekannt
werden. Diese Zuständigkeiten der Stadt Innsbruck werden in beiden
Bereichen vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen.
Procedere
Stellen unbegleitete minderjährige Fremde den Antrag, dass ihnen in
Österreich Asyl gewährt werden soll, kommen sie – wie auch jeder
Erwachsene – zuerst in eine der Erstaufnahmestellen des BM für Inneres (Traiskirchen bzw. Thalham).
Nach dem Aufgriff wird jedenfalls die örtlich zuständige Kinder- und
Jugendhilfe verständigt. In der Erstaufnahmestelle fällt die Entscheidung über die Zulassung zum Asylverfahren. Bis zur Zulassung eines
Minderjährigen zum Asylverfahren ist die Erstaufnahmestelle Ansprechpartner für alle Versorgungs- und Beratungsleistungen und es
werden Rechtsberater für die Minderjährigen gestellt. Nach der Zulas-
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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