Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.111
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sung zum Asylverfahren wird der Minderjährige in jenes Bundesland
überstellt, in dem er aufgegriffen worden ist.
Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen erfolgt sodann durch das
Land Tirol im Rahmen der Grundversorgung. Basis hierfür bildet die
Grundversorgungsvereinbarung (BGBl. I Nr. 80/2004 i.d.g.F.), das
ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem.
Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich
und weiters das Tiroler Grundversorgungsgesetz (LGBl. Nr. 21/2006
i.d.g.F.). Die Vollziehung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes obliegt dem Fachbereich Flüchtlingskoordination beim Land Tirol.
Sonderbestimmungen
für umF
Nach Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung gelten für umF Sonderbestimmungen, die eine über die reguläre Grundversorgung hinausgehende Betreuung und Begleitung ermöglichen.
Im Wesentlichen sollen umF, abhängig von der Betreuungsintensität,
bei besonders hohem Betreuungsbedarf in Wohngruppen (in Tirol
bspw. BIWAK in Hall und yo!vita in Fiecht),
im Fall der Unfähigkeit zur Selbstversorgung mit normalem Betreuungsbedarf in Wohnheimen (das sind die klassischen Flüchtlingsheime) oder,
wenn eine Selbstversorgung unter Anleitung möglich ist, in betreutem Wohnen
untergebracht werden. Laut Auskunft der Leiterin des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe ist in Tirol die stationäre Versorgung im umFBereich jedoch deutlich unzureichend, insbesondere, weil es keine
Krisenbetten für die Unterbringung von umF gibt.
Zuständigkeiten der
Stadtgemeinde
Die Zuständigkeiten der Stadtgemeinde Innsbruck im umF-Bereich
umfassen u.a.
Rechtsvertretungen von umF in Verfahren vor dem Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl (§ 10 BFA-VG) und nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (§ 12 FPG) sowie
Übernahme der Obsorge und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialarbeiterische bzw. psychosoziale Betreuung von
umF, wobei sich die Obsorge in ihrem Umfang nach den im ABGB
definierten elterlichen Pflichten zu orientieren hat.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass diese Aufgaben,
trotz der rechtlichen Zuständigkeit der Stadt bzw. zum Teil der anderen
Bezirksverwaltungsbehörden, jahrelang zentral gebündelt in der damaligen Abteilung Jugendwohlfahrt beim Amt der Tiroler Landesregierung
bewerkstelligt worden sind.
Die Arbeit der örtlichen Kinder- und Jugendhilfereferate und somit auch
des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck wurde
dadurch wesentlich erleichtert, weil eine Befassung mit der Materie nur
insoweit gegeben war, als sozialarbeiterische Unterstützungsmaßnahmen im ambulanten oder stationären Bereich einzuleiten, d.h. die
Aktenführung und begleitende sozialarbeiterische Verlaufsgespräche
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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