Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.112
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dazu vorzunehmen waren. Nachdem die gesamte Hilfeplanung vom
Land geleistet wurde, konnten die beim Amt für Kinder- und Jugendhilfe verbliebenen Agenden von den Mitarbeitern mit ihrem sozialarbeiterischen Wissen bewältigt werden. Spezifische Kenntnisse des komplizierten Asyl- und Fremdenrechtes waren nicht erforderlich.
Mit Beginn des Jahres 2013 (März) wurde vom Land Tirol die gesamte
umF-Betreuung an die Bezirkshauptmannschaften Innsbruck-Land,
Schwaz und Stadt Innsbruck delegiert. Unter Hinweis auf die nach dem
FPG bestehende ex lege Zuständigkeit der LH Innsbruck für unbegleitete minderjährige Fremde aus dem ganzen Land Tirol muss nunmehr
von der Stadt Innsbruck auch die juristische Vertretung in den Verfahren vor Gericht und Polizei wahrgenommen werden.
Mangels personeller Ressourcen werden die in diesem Konnex anstehenden Aufgaben bis dato im Wesentlichen von der Leiterin des Amtes
besorgt. Seit März 2013 bis einschließlich 16. Mai 2014 wurden 93
umF-Fälle mit unterschiedlichen Fallkonstellationen bekannt.
Weitere Entwicklung
Im Hinblick auf die wachsende Anzahl der zu betreuenden umF müssten jetzt jedoch, um die gesetzliche Zuständigkeit ordnungsgemäß erfüllen zu können, zusätzlich Mitarbeiter eingestellt und fachlich geschult werden. Darüber hinaus ist für die zeitaufwändige Vertretung der
umF in den Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren eine juristische
Ausbildung erforderlich.
Unter diesem Aspekt waren seitens der Stadtgemeinde zum Prüfungszeitpunkt (Mai 2014) intensive Bemühungen im Gange, unter städt.
Beteiligung an den Personalkosten wiederum eine zentrale Bearbeitung sämtlicher umF-Belange beim Land Tirol zu erreichen. In diesem
Rahmen sollen nicht nur alle Themen zum Asyl- und FPG-Gesetz,
sondern auch die Betreuung der Nordafrikanerszene und die Vertretung der umF vor sämtlichen Gerichten und Behörden, d.h. die gesamte sozialarbeiterische und juristische Betreuung und Vertretung zusammengefasst werden.
Assistenzleistungen
durch andere städt.
Dienststellen
Ergänzend wird bemerkt, dass sich das Amt für Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Versorgung von umF außerhalb ihrer Dienstzeiten
(insbesondere an Wochenenden bzw. in der Nacht) des beim Amt für
Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen eingerichteten städt. Journaldienstes sowie der MÜG bedient.
Die Unterstützung erfolgt vorwiegend bei notwendigen Transporten
von umF in Erstaufnahmestellen oder im Zuge der Unterbringung in
Notunterkünfte.
Daneben werden im Bedarfsfall weitere Assistenzleistungen in Anspruch genommen. Laut Dienstanweisung Nr. 02/13-JD des Vorstandes des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen vom
11.09.2013 betrifft dies im Wesentlichen Veranlassungen im Zusammenhang mit einer vorübergehend notwendigen Fremdunterbringung
von minderjährigen Personen bei Eintritt diverser Szenarien wie bspw.
starke Beeinträchtigung eines Erziehungsberechtigten durch Suchtmittel, Selbst- und/oder Fremdgefährdung des Erziehungsberechtigten
oder Minderjährigen, Verdacht der Gewaltanwendung durch den Erziehungsberechtigten, allein gelassenes unmündiges Kind etc.
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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