Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.116
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Die Beitragspflicht bezieht sich dabei auf jene Ausgaben, die nicht von
den Minderjährigen und jungen Erwachsenen bzw. den Unterhaltspflichtigen im Wege des Kostenrückersatzes vereinnahmt werden
können.
8.3.1 Hilfen zur Erziehung
Voranschlagsposten
Hilfen zur Erziehung
Das Land Tirol hat zur Erfassung der Ausgaben und Einnahmen für
Hilfen der Erziehung sechs Ausgabe- und drei Einnahmeposten eingerichtet. Ausgabenseitig sind die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe für
Minderjährige und junge Erwachsene in den Voranschlagsposten Unterstützung der Erziehung, Aufwendungen für volle Erziehung, Aufwendungen für Pflegeelterngeld, Volle Erziehung in Landeseinrichtungen, Zuwendungen für Ferienaktionen und Maßnahmen für Pflegeeltern erfasst worden.
Zu den beiden letztgenannten Voranschlagsposten hielt die Kontrollabteilung fest, dass diese Aufwendungen zur Gänze vom Land Tirol getragen werden und daher keine Berücksichtigung in der Berechnung
der Beitragspflicht für die Gemeinden finden.
Für die Verbuchung der Einnahmen waren drei Voranschlagsposten
mit den Bezeichnungen Ersätze der vollen Erziehung, Ersätze für Pflegeelterngeld sowie (freiwillige) Kostenbeiträge festgelegt.
8.3.2 Vorschusszahlungen
Budgetermittlung
Zur Erfassung der landesweit voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben
waren dem Land Tirol jährlich die auf die einzelnen politischen Bezirke
vorgesehenen einschlägigen Aufwendungen zu übermitteln.
Nach Erstellung eines Budgets sowie erfolgter Beschlussfassung
durch den Tiroler Landtag wurde die Beitragspflicht der einzelnen Gemeinden vom ATL nach deren jeweiliger Finanzkraft mit Bescheid festgesetzt und die Höhe den Bezirksverwaltungsbehörden zugestellt. Die
um die Einnahmen bereinigten Ausgaben stellten alsdann den Nettoaufwand dar, an dem sich die Stadt Innsbruck zu beteiligen hatte.
Der jährliche Nettoaufwand wurde dem Amt für Kinder- und Jugendhilfe mittels Bescheid bekannt gegeben. In weiterer Folge hatte die Stadt
Innsbruck zu den im Bescheid vorgegebenen Terminen (15. Mai, 15.
Juli, 15. September und 15. November) Vorschusszahlungen in der
Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen.
Vier dieser Vorschusszahlungen sind als Quartalszahlungen zu fixierten Terminen eingehoben worden, die beiden übrigen Raten wurden
im I. Quartal des Folgejahres im Rahmen der jeweiligen Schlussrechnung für das Vorjahr berücksichtigt.
Budgetierte(r)
Nettoaufwand und
Beitragspflicht
Der nachfolgenden Tabelle kann der vom Land Tirol für die Stadt Innsbruck für die Jahre 2011 bis 2014 präliminierte Nettoaufwand, die sich
daraus ergebende Sechstel- bzw. Vorschusszahlung sowie die mittels
Bescheid festgesetzte, budgetierte Beitragspflicht entnommen werden:
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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