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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.125

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Nebenbeschäftigung

Zum Prüfungszeitpunkt (Mai 2014) hatten mehrere Mitarbeiter des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe eine Nebenbeschäftigung gemäß
§ 22 a I-GBG (1970) bzw. § 16 I-VBG (2003) gemeldet. Dabei handelte
es sich um unterschiedliche Tätigkeiten. Zwei Mitarbeiter übten diese
Tätigkeit im Umfeld des Amtes aus bzw. wurden von diesem im Jahr
2013 fallweise im Rahmen von Maßnahmen im Bereich „Unterstützung
der Erziehung“ mit ambulanten Betreuungsleistungen beauftragt. Laut
Auskunft der Amtsleiterin bestehe jedoch insofern keine Kollision zwischen dienstlicher und nebenberuflicher Tätigkeit, als eine Beauftragung im Zuständigkeitsbereich des eigenen Sprengels ausgeschlossen
sei, Beauftragungen in jedem Einzelfall einer Bewilligung der Amtsleitung bedürften und in diesem Rahmen auch eine inhaltliche Kontrolle
erfolge.
10 Fallzahlen der Sozialarbeit

Kindeswohlgefährdung

Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe hat in seinem Zuständigkeitsbereich jedem Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung unverzüglich nachzugehen. Nach dem Eingehen einer diesbezüglichen Meldung verschafft sich das betreffende Amt einen persönlichen Eindruck
der Lebensumstände des Kindes und seiner Familie. Im Falle einer
Kindeswohlgefährdung besteht für den Minderjährigen grundsätzlich
ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. In Bezug auf die Anzahl
von Gefährdungsmeldungen und -abklärungen in den Jahren 2013,
2012 und 2011 waren dem jeweiligen Jahresbericht des Amtes für
Kinder- und Jugendhilfe nachstehende Fallzahlen zu entnehmen:

Gefährdungsmeldungen und
-abklärungen

2013

2012

2011

Anzahl der eingehenden Meldungen auf
Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohles

1.620

1.673

1.594

256

457

609

1.364

1.216

985

keine Gefährdungsabklärung erforderlich
Gefährdungsabklärung erforderlich

Dazu merkt die Kontrollabteilung an, dass eine Meldung auf Verdacht
einer Gefährdung des Kindeswohl ohne weiteres mehrere Minderjährige betreffen kann. Für die Statistik war nach Vorgaben des Landes
Tirol jedoch nur eine Gefährdungsmeldung zu erfassen.
Die 1.620 Gefährdungsmeldungen setzten sich im Wesentlichen aus
Mitteilungen von der Polizei (287 Meldungen), von einem Elternteil
(168 Meldungen), von anonymen Personen (164 Meldungen), von Mitarbeitern verschiedener Schulen (125 Meldungen) sowie von in der
Kinder- und Jugendhilfe tätigen bzw. beauftragten Personen und Einrichtungen zusammen.
Beweggründe für
Die Beweggründe der Meldungen im Zusammenhang mit dem VerGefährdungsmeldungen dacht auf Gefährdung des Kindeswohles sind im Jahresbericht 2013

des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe wie folgt angeführt:

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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