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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.138

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schiedlichen Förderbereiche separate Voranschlagsposten eingerichtet
werden. Durch eine entsprechende Trennung der Auszahlungen könnte auch eine transparente getrennte Darstellung der städtischen Förderungen für nachträgliche Lifteinbauten und seniorengerechte Nasszellen erfolgen. Im Anhörungsverfahren wurde vom Amt für Wohnungsservice unter anderem ausgeführt, dass sich die Abwicklung beider
Förderungen über eine Haushaltsstelle in der Praxis sehr gut bewährt
habe. Nachträgliche Lifteinbauten hätten lange Vorlaufzeiten. Die Abrechnung und Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erfolge oft erst
zwei bis drei Jahre nach den Förderungszusagen. Daher würden auf
der Haushaltsstelle reservierte, nicht benötigte Verfügungsmittel für
den Lifteinbau zur Deckung eines erhöhten Bedarfes bei der Nasszellenförderung verwendet. Unter Berücksichtigung dieser Argumentation
sprach sich die betroffene Dienststelle dafür aus, diese zusammengefasste Voranschlagspost auch weiterhin beizubehalten. Die geringfügige (buchhalterische) Unschärfe, dass beide Förderungen über die Postengruppe 775 verbucht werden, wird vom Amt für Wohnungsservice
für akzeptabel gehalten.
Finanzielles Volumen
der Auszahlungen im
Jahr 2013

Über die angeführte Vp. wurde im Jahr 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe
von € 498.160,74 (2012: € 399.362,85) (jeweiliges Gesamtbudget
€ 500.000,00) angeordnet. Von dieser Summe war ein Betrag von
€ 171.991,13 (2012: € 141.512,98) städtischen Annuitätenzuschüssen
für nachträgliche Lifteinbauten zuordenbar.

Prüfung Auszahlungen
des Jahres 2013 –
Empfehlungen –
Anmerkung der
Kontrollabteilung

Der im Jahr 2013 ausbezahlte Gesamtbetrag in Höhe von
€ 171.991,13 betraf – gemessen an den Aktenzahlen aus der städt.
Registratur – insgesamt 28 Akten. Der überwiegende Teil dieser Akten
bzw. der diesbezüglichen Dokumentationen und Berechnungen war für
die Kontrollabteilung vollständig nachvollziehbar. Bei insgesamt 6 Akten ergaben sich Feststellungen und Empfehlungen:
Städtischer Annuitätenzuschuss für 12 Jahre
trotz lediglich 10-jähriger Darlehenslaufzeit (5 Akten):
Bei insgesamt 5 Akten war für die Kontrollabteilung auffallend, dass die
der Förderung zugrunde liegenden Wohnhaussanierungsdarlehen entsprechend den Zusicherungen des Landes Tirol offensichtlich mit einer
Laufzeit von 10 Jahren vereinbart worden waren. Demgemäß setzte
das Land Tirol seine jeweiligen Förderungen in Form der 25 %igen
Annuitätenzuschüsse bei den Endabrechnungen für eine Laufzeit von
10 Jahren (also 20 halbjährliche Annuitätenzuschüsse) fest. Im Unterschied zur Landesförderung wurde die städtische Förderung (ebenso
25 %iger Annuitätenzuschuss bei halbjährlicher Auszahlung) zeitlich
nicht für die Dauer der 10-jährigen Darlehenslaufzeit festgesetzt, sondern für eine fiktive Darlehenslaufzeit von 12 Jahren (somit 24 halbjährliche Annuitätenzuschüsse) bemessen. Durch diese Vorgehensweise
ergibt sich bei einer gesamthaften Betrachtung des städtischen Förderungsbeitrages (Summe der Annuitätenzuschüsse über die Laufzeit)
ein höherer Förderbetrag der Stadt Innsbruck als jener des Landes
Tirol. Hinsichtlich der 5 betreffenden Akten errechnete die Kontrollabteilung einen gesamten Differenzbetrag (über die Laufzeit von 12 Jahren) in Höhe von € 10.671,60 zu Lasten der Stadt Innsbruck. Die vom
GR in Kraft gesetzten Förderungsrichtlinien sehen zwar vor, dass die
städtische Impulsförderung in Form der Gewährung von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 % der im Sinne der Wohnhaussanie-

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Zl. KA-05750/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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