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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.24

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

11.3.

INNS"

BRUCK

Alle das Vergabeverfahren und das Vertragsverhältnis betreffenden Schriftstücke sind in
deutscher Sprache, alle fremdsprachigen Unterlagen, wie z.B. Nachweise, sind auf
Aufforderung in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

11.4. Abkürzungen sowie produktspezifische Benennungen, die von der allgemein üblichen
Fachterminologie abweichen, sind zu erläutern.

12.

Kosten und Gebühren

12.1. Allfällige Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben, welche durch den Vertragsabschluss
entstehen oder auf Grund des damit geschaffenen Rechtsverhältnisses zu entrichten sind,
trägt der andere Vertragsteil.

IV.

Leistung

13.

Allgemeines

13.1.

Der andere Vertragsteil hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen und dabei die
gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und den Stand der Technik
einzuhalten.

14.

Behördliche Genehmigungen

14.1 . Aus einem mit der Stadt Innsbruck abgeschlossenen Vertrag erwächst kein wie immer
gearteter Rechtsanspruch auf Erteilung einer allenfalls erforderlichen behördlichen
Genehmigung.
14.2.

Ebenso werden mit einem Vertragsverhältnis zur Stadt Innsbruck keine wie immer
gearteten behördlichen Genehmigungen ersetzt oder vorweggenommen .

14.3. Der andere

Vertragsteil

hat

die

im

Zusammenhang

mit der Vertragserfüllung

erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten
rechtzeitig einzuholen, es sei denn, zwischen den Vertragsteilen wurde ausdrücklich
vereinbart, dass die Stadt Innsbruck die Erwirkung einer allenfalls erforderlichen
Bewilligung übernimrnt und selbst als Antragstellerin auftritt.

15.

Beginn und Beendigung der Leistung

15.1. Die vereinbarte Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit
seitens des anderen Vertragsteiles rechtzeitig zu beginnen und so auszuführen, dass sie
zum vereinbarten Termin beendet ist. Auch Zwischentermine (Teilleistungsfristen) sind
verbindlich , wenn diese vereinbart wurden .

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